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Teure Discount-Order ...
Im Zeitalter der Generation @ ist das Wort „Direktbanking" in aller Munde. Mit besonderem Erfolg werden die neuen elektronischen Medien im Bereich des Wertpapiergeschäfts eingesetzt. Hier locken Discount-Broker mit dem Versprechen, Wertpapiergeschäfte besonders schnell und kostengünstig per Telefon, Telefax, T-Online oder Internet abzuwickeln.
Mit dem neuen Geschäftstyp, der auch als „Execution-Only-Business" (EOB) bezeichnet wird, betreten Discount-Broker zunehmend rechtliches Neuland. Während die klassischen Filialbanken auf eine individuelle Beratung ihrer Wertpapierkunden setzen, versuchen Discount-Broker, jegliche Beratungspflicht auszuschließen. Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Discount-Broker nur reduzierten Aufklärungspflichten unterliegen, die grundsätzlich durch Übermittlung standardisierter Informationen an den Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erfüllt werden können.
Der Pflichtenkreis von Discount-Brokern ist nicht im Detail geklärt. Eine Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel enthält lediglich rudimentäre Regelungen für die Geschäftstätigkeit von Billig-Brokern. Danach müssen Discount-Broker ihre Kunden spätestens vor Auftragsannahme darauf hinweisen, dass keine Beratungsleistungen erbracht werden. Zudem sind Discount-Broker verpflichtet, ihre Kunden nach deren Kenntnissen oder Erfahrungen im Wertpapiergeschäft zu befragen. Angaben des Kunden zu Anlagezielen und finanziellen Verhältnissen sind nur ausnahmsweise erforderlich, zum Beispiel dann, wenn Wertpapiere auf Kredit gekauft werden. Die Aufklärung soll unter Zugrundelegung der Kenntnisse oder Erfahrungen und der vom Kunden beabsichtigten Geschäftsarten erfolgen. Bei der Zusendung von Informationsmaterial ist darauf hinzuweisen, dass diese Informationen keine Anlageberatung darstellen, sondern lediglich die selbständige Anlageentscheidung des Kunden erleichtert werden soll.
Discount-Broker versuchen, ihr Haftungsrisiko dadurch zu reduzieren, dass sie ihre Kunden in Risikoklassen einstufen. Die jeweilige Risikoklasse wird dem Kunden mitgeteilt. Der Kunde hat dann die Möglichkeit, die seiner Einstufung entsprechenden Wertpapiere zu erwerben. Vorsicht ist beim Wechsel in eine höhere Risikoklasse geboten. Ein Wechsel sollte nur stattfinden, wenn der Kunde tatsächlich über die für die höhere Risikoklasse erforderlichen Kenntnisse verfügt. Kunden, die aufgrund falscher Angaben in eine zu hohe Risikoklasse eingestuft werden, haben im Nachhinein grundsätzlich keine Möglichkeit, Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
In der Praxis kämpfen Discount-Broker gerade in heißen Börsenphasen mit einer kaum zu bewältigenden Orderflut. Der Segen der Technik schlägt dann leicht ins Gegenteil um. Zunehmend beschweren sich Kunden darüber, dass trotz Mausklick keine Orderaufgabe und somit auch kein Reagieren auf die jeweils aktuelle Börsensituation möglich ist. Dies kann gerade bei stark schwankenden Kursverläufen schnell zu immensen Schäden führen. Die mögliche Palette von Ursachen für Ihr Problem reicht von einem überlasteten Online-System auf Seiten des Discount-Brokers über Probleme mit dem Provider bis hin zu einer falschen Handhabung auf Seiten des Kunden.
Anleger, die ihre Order nicht platzieren konnten, haben mit erheblichen Beweisproblemen zu kämpfen. Der Kunde sollte deshalb insbesondere folgende Punkte beachten:
1. Ziehen Sie möglichst einen unabhängigen Zeugen hinzu.
2. Versuchen Sie unverzüglich und in jedem Fall, Ihre Order auf anderem Wege zu erteilen (z.B. per Telefon oder Fax).
3. Suchen Sie die Verantwortung für Ihr Problem nicht nur bei Ihrem Discount-Broker. Prüfen Sie insbesondere folgende Fehlerquellen:
- Können Sie eine Verbindung zu Ihrem Provider aufbauen?
- Fragen Sie bei Ihrem Provider nach, ob Probleme in dessen Netzwerk bestehen.
- Prüfen Sie mit einem Hilfsprogramm wie "Ping", ob der Server Ihres Discount-Brokers noch lebt.
- Falls Sie ein Netzwerk benutzen: Wird der Zugang durch eine Firewall verhindert?
4. Löschen Sie Ihren Browsercache und versuchen Sie erneut, eine Verbindung aufzubauen.
5. Drucken Sie eventuelle Fehlermeldungen mit Datum und Uhrzeit aus.
6. Eine umgehende schriftliche Reklamation ist Pflicht.
Discount-Broker, die Ihren Kunden InternetBroking anbieten, sind verpflichtet, für ausreichende Serverkapazitäten auch in Spitzenzeiten zu sorgen. Eine Haftung für die Verletzung dieser Kardinalpflicht kann weder abbedungen noch auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden.
Die Beweislast für die Pflichtverletzung des Brokers liegt grundsätzlich beim Kunden. Es ist jedoch durchaus denkbar, dass die Rechtsprechung eine Beweislastverteilung nach Verantwortungsbereichen vornimmt und dem Broker die Beweislast für die Funktionsfähigkeit seines Online-Systems aufbürdet.
Verärgerte Kunden sind immer weniger bereit, die Probleme mit ihrem Discount-Broker schicksalhaft hinzunehmen. Die Gerichte werden sich in Zukunft zunehmend mit entsprechenden Fällen befassen müssen. Es bleibt zu hoffen, dass der Anleger hier
nicht nur rechtliches Gehör, sondern vor allem auch technisches Verständnis auf Seiten des Gerichts findet.
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