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Fehlerhafte Anlageberatung kann teuer werden. Nicht nur für den Kunden, sondern auch für die Bank. Spätestens seit der „Bond-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs im Juli 1993 steht fest, dass Kreditinstitute verpflichtet sind, ihre Kunden bei Wertpapieranlagen anleger- und objektgerecht zu beraten. Verletzt die Bank ihre Beratungspflicht, so muss sie dem Kunden den daraus entstandenen Schaden ersetzen.
Seither werden Banken und Sparkassen mit einer Vielzahl von Schadensersatzforderungen wegen Falschberatung bei Spekulationsgeschäften konfrontiert. Schadensersatzleistungen in Millionenhöhe sind keine Seltenheit. Gleichwohl ist Vorsicht geboten, denn das Anlagerisiko bleibt in jedem Fall beim Kunden.
Anhand der folgenden Checkliste können Sie sich einen ersten Eindruck davon verschaffen, ob in Ihrem Fall Anhaltspunkte für eine Falschberatung vorliegen. Das Ergebnis Ihrer Prüfung sollten Sie aber in jedem Fall mit einem Anwalt Ihrer Wahl erörtern.
1. Beratungsvertrag
Grundlage für die Beratungspflicht der Bank bei Wertpapieranlagen ist ein zwischen Bank und Kunde abgeschlossener Beratungsvertrag. Ein Beratungsvertrag kommt bereits dann zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages ein Beratungsgespräch stattfindet. Der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung ist nicht erforderlich.
Praxistip: Vorsicht ist geboten, wenn Sie Ihrer Bank oder Sparkasse von vornherein einen gezielten Kaufauftrag erteilen. In diesem Fall ist die Bank nicht zu einer Beratung verpflichtet.
2. Kundenbefragung
Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Beratung ist, dass sich die Bank über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Kunden informiert. Sofern diese Informationen der Bank nicht bereits aufgrund einer langjährigen Geschäftsverbindung bekannt sind, ist die Bank verpflichtet, den Kunden um entsprechende Angaben zu bitten. Die Bank muss sich nicht nur über die Erfahrungen und Kenntnisse des Kunden im Wertpapiergeschäft, sondern auch über dessen Anlageziele und finanziellen Verhältnisse informieren.
Praxistip: Sie sind nicht verpflichtet, der Bank die verlangten Auskünfte zu geben. Wenn Sie die Angaben verweigern, findet keine Beratung statt. Das daraus resultierende Risiko geht allein zu Ihren Lasten.
3. Anlegergerechte Beratung
Die Anlageberatung muss auf Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugeschnitten sein. Besonderes Augenmerk muss der Wertpapierberater risikoerhöhenden Umständen (z.B. kreditfinanzierte Anlage) schenken.
Praxistip: Achten Sie darauf , dass auch Wertpapiere, die von der Bank grundsätzlich positiv beurteilt werden, nicht ohne weiteres jedem Kunden empfohlen werden dürfen. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob die jeweilige „Bankempfehlung" tatsächlich Ihrem Kundenprofil entspricht.
4. Objektgerechte Beratung
Die Bank ist verpflichtet, Sie zutreffend, vollständig und verständlich zu beraten. Die Beratung muss sich sowohl auf allgemeine Risiken, wie z.B. die Entwicklung des Börsenmarktes als auch auf die speziellen Risiken des Anlageobjekts beziehen.
Praxistip: Bei Anlagen, die typischerweise besonders gefährlich sind (z.B. Termingeschäfte) stellt die Rechtsprechung besonders scharfe Anforderungen an die Aufklärungspflicht.
5. Schriftlichkeit
Die Aufklärung kann grundsätzlich mündlich erfolgen. Ein schriftliche Aufklärung wird von den Gerichten nur bei Geschäftsformen verlangt, bei denen es um besonders schwierige wirtschaftliche Zusammenhänge geht (z.B. Stillhalteroptionsgeschäfte).
Praxistip: Lassen Sie sich insbesondere die Broschüre „Basisinformationen über die Vermögensanlage in Wertpapieren" aushändigen.
6. Nachberatung
Sobald Sie Ihre Anlageentscheidung getroffen haben, bestehen für die Bank grundsätzlich keine weiteren Beratungspflichten. Ihre Bank ist insbesondere nicht verpflichtet, Sie fortlaufend über die Entwicklung auf dem Kapitalmarkt zu informieren.
Praxistip: Lassen Sie sich nicht davon blenden, wenn Ihr Berater Ihnen verspricht, er werde sich um alles kümmern. Im Zweifelsfall liegt das Risiko der weiteren Entwicklung Ihrer Anlage allein bei Ihnen!
7. Kreditfinanzierte Spekulation
Eine Bank, die einen unerfahrenen Kunden dazu verleitet, in Aktien auf Kredit zu spekulieren, ist dem Kunden zum Ersatz des durch die Spekulation entstanden Schadens verpflichtet.
Praxistip: Spekulieren Sie nur dann auf Kredit, wenn Sie ein professioneller Anleger sind!
8. Discount-Broker
Discount-Broker führen lediglich Aufträge aus, ohne eine Beratung durchzuführen. Sie sind deshalb verpflichtet, den Kunden spätestens vor der Annahme eines Auftrags darauf hinzuweisen, dass keine Beratung erfolgt.
Praxistip:Discount-Broker können gleichwohl wegen Verletzung grundlegender Informationspflichten haften!
9. Verjährung
Für Ansprüche im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften, die ab dem 1. April 1998 entstanden sind, hat der Gesetzgeber eine kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren eingeführt.
Praxistipp: Für Ansprüche, die vor dem 1. April 1998 entstanden sind, gilt nach wie vor die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren.
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