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Bereicherungsansprüche
Optionsscheingeschäfte, die dem Termineinwand unterliegen, begründen keine durchsetzbaren Forderungen. Sofern nicht termingeschäftsfähige Kunden im Zusammenhang mit dem Erwerb von Optionsscheinen
gleichwohl Zahlungen an ihr Kreditinstitut erbracht haben, sind diese Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt. Dies bedeutet, dass dem Kunden grundsätzlich ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der von ihm eingezahlten Beträge zusteht (§ 812
BGB). Darüber hinaus kommt ggf. ein Anspruch auf Erstattung von Nutzungen in Betracht.
In der Praxis hängt diese Durchsetzbarkeit eines Bereicherungsanpruchs von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Ein Bereicherungsanspruch aus
unverbindlichen Optionsscheingeschäften kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn der Kunde das Optionsscheingeschäft unwiderruflich erfüllt hat oder wenn das Kreditinstitut zur Aufrechnung befugt ist.