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Einschaltung von Bevollmächtigten
Bankkunden, die Optionsscheine durch einen Bevollmächtigten erwerben lassen, müssen sich das Wissen ihres Bevollmächtigten um die Risiken der Anlage zurechnen
lassen (OLG Frankfurt WM 1994, 2106). Optionsscheinunerfahrene Bankkunden, die sich durch einen Optionsscheinerfahrenen Bevollmächtigten beim Erwerb von Optionsscheinen vertreten lassen, können sich demzufolge gegenüber ihrem
Kreditinstitut nicht darauf berufen, dass sie nicht persönlich aufgeklärt wurden.
Hiervon zu trennen ist die Frage, ob Börsentermingeschäfte, die durch einen Bevollmächtigten abgeschlossen werden, gemäß § 53 BörsG verbindlich sind.
Sofern der Vollmachtgeber selbst kraft Gesetzes termingeschäftsfähig ist (§ 53 Abs. 1 BörsG), kann er sich ohne weiteres durch einen nicht termingeschäftsfähigen Vertreter wirksam vertreten lassen. Dies gilt auch dann, wenn der
Vollmachtgeber kraft Information gemäß § 53 Abs. 2 BörsG termingeschäftsfähig ist. Für die Verbindlichkeit von entsprechenden Termingeschäften ist die Termingeschäftsfähigkeit des Vertreters nicht erforderlich (BGH WM 1996, 1260).
Achten sie auf die verwendeten Formulare! Vollmachten für Börsentermingeschäfte werden von den Kreditinstituten ergänzend zur allgemeinen Bankvollmacht eingesetzt. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Vollmachtgeber bei Erteilung der
allgemeinen Bankvollmacht normalerweise nicht damit rechnen muss, dass der Bevollmächtigte auf der Basis dieser Vollmacht spekulative Börsentermingeschäfte abschließt. Dies gilt insbesondere auch für Optionsscheingeschäfte.
Praxistip:
Wenn Sie Optionsscheingeschäfte durch einen Bevollmächtigten abschließen lassen, prüfen Sie, ob Sie den Bevollmächtigten eine spezielle Vollmacht für Börsentermingeschäfte erteilt haben.