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Beweislast für die Termingeschäftsfähigkeit des Kunden
Die Kreditinstitute tragen die Beweislast dafür, ob und zu welchem Zeitpunkt sie den Kunden im Rahmen des Informationsmodells unterrichtet haben (§ 53 Abs. 2 BörsG).
Beweislast für die Verletzung einer Beratungs- bzw. Aufklärungspflicht
Grundsätzlich trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass das Kreditinstitut eine Beratungs- oder Aufklärungspflicht verletzt hat. Das wegen einer angeblichen unterlassenen Beratung und Aufklärung in Anspruch genommene und an sich nicht beweispflichtige Kreditinstitut muss jedoch die Behauptung, eine ordnungsgemäße Aufklärung sei nicht erfolgt, substantiiert bestreiten und konkret darlegen, wann und wie sie die gebotene Aufklärung und Beratung vorgenommen bzw. veranlasst hat (OLG Düsseldorf WM 1996, 1082).
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