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1. Geschäfte mit selbständigen Bandbreiten-Optionsscheinen sind Börsentermingeschäfte.
2. Die von den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft entwickelte Informationssschrift "Wichtige Informationen über die Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" genügt den Anforderungen zur Herbeiführung der Termingeschäftsfähigkeit auch für Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen.
3. Discount-Broker, die sich ausdrücklich nur an gut informierte und erfahrene Anleger wenden, jede Beratung ablehnen und lediglich Order ausführen, unterliegen nur reduzierten Aufklärungspflichten, die grundsätzlich durch Übermittlung standardisierter Informationen an dern Kunden bei Aufnahnme der Geschäftsbeziehung erfüllt werden können.
BGH, Urteil vom 13.10.1998, Az. XI ZR26/98 (WM 1998, 2331)
1. Geschäfte mit selbständigen Optionsscheinen sind Börsentermingeschäfte.
2. Eine Unterzeichnung einer Informationsschrift nach § 53 Abs. 2 BörsG stellt ohne konkrete, zumindest konkludente Bezugnahme auf bereits geschlossene Börsentermingeschäfte keine Bestätigung i.S. des § 141 Abs. 1 BGB dar.
3. Unter Bewirkung der vereinbarten Leistung i.S. von § 57 BörsG ist auch bei Geschäften mit selbständigen Optionsscheinen nur die effektive Lieferung des underlying oder der Gegenleistung in Geld zu verstehen.
4. Die bei der Erteilung eines Auftrags zum Kauf von Optionsscheinen erteilte Anweisung des Kunden, den Kaufpreis einem Girokonto zu belasten und die anschließende Belastungsbuchung der Bank stellen keine Leistungen i.S. von § 55 BörsG dar.
5. Die Rückforderung von Optionsscheinen, die die Bank zur Erfüllung von Optionsscheingeschäften in das Depot ihres Kunden übertragen hat, ist nach § 55 BörsG ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 12. Mai 1998, Az.: XI ZR 180/97 (WM 1998, 1281)
1. Geschäfte mit selbständigen Basket-Optionsscheinen sind Börsentermingeschäfte.
2. Termingeschäftsfähigkeit kraft Information setzt die Unterzeichnung einer den Anforderungen des § 53 Abs. 2 BörsG genügenden Unterrichtungsschrift durch den Kunden voraus.
3. Die Unterzeichnung der Unterrichtungsschrift nach § 53 Abs. 2 BörsG führt zur relativen Termingeschäftsfähigkeit des Kunden im Verhältnis zum informierenden Kreditinstitut oder Broker.
4. Belastungsbuchungen aufgrund unverbindlicher
Termingeschäfte, Verrechnungen aufgrund einer antizipierten Vereinbarung beim Kontokorrentkonto sowie das Saldoanerkenntnis durch Schweigen auf einen Rechnungsabschluss stellen keine Leistungen i.S. von § 55 BörsG dar.
BGH, Urteil vom 12. Mai 1998, Az.: XI ZR 79/97 (WM 1998, 1325)
1. Kreditinstitute können sich gegenüber Bereicherungsansprüchen nicht termingeschäftsfähiger Kunden auf den Wegfall der Bereicherung wegen eigener Aufwendungen bei der Beschaffung von Optionsscheinen nicht berufen.
2. Kreditinstitute sind zur Herausgabe von Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB nur verpflichtet, soweit ihnen Vermögenswerte zugeflossen sind, die sie wirtschaftlich nutzen konnten. Soweit sie von Kunden georderte Optionsscheine unter Einsatz eigener Mittel erworben haben, hat sich ihr wirtschaftlich nutzbares Vermögen nicht erhöht.
3. Die von Kreditinstituten herauszugebenden Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) können nach einem Zinssatz von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank ohne Kapitalisierung der Zinsen berechnet werden.
4. Neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB besteht ein Anspruch auf Prozesszinsen nicht.
5. Vereinnahmte Sollzinsen, die auf Ansprüche aus
unverbindlichen Börsentermingeschäften entfallen, haben Kreditinstitute ohne Rücksicht auf § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben.
BGH, Urteil vom 09.07.1996, Az. XI ZR 103/95 (WM 1996, 1620)
Geschäfte mit abgetrennten Optionsscheinen aus Anleihen ausländischer Aktiengesellschaften sind auch dann Kassageschäfte, wenn das maßgebende ausländische Recht
die Ausgabe von Optionsanleihen nicht gesetzlich regelt.
BGH, Versäumnisurteil vom 04.10.1995, Az. XI ZR 152/94 (WM 1995, 2026)
Geschäfte mit selbständigen Optionsscheinen (hier: DAX Optionsscheine) sind ebenso wie solche in unverbrieften börsenmäßigen Optionen Börsentermingeschäfte.
BGH, Beschluss vom 25.10.1994, Az. XI ZR 43/94 (WM 1994, 2231)
Geschäfte mit selbständigen Optionsscheinen sind jedenfalls dann Börsentermingeschäfte, wenn sich der gehandelte Optionsschein im wesentlichen nur durch die
wertpapierrechtliche Verbriefung von einer entsprechenden unverbrieften Börsenoption unterscheidet.
BGH, Urteil vom 06.07.1993, Az. XI ZR 12/93 (WM 1993, 1455)
Eine Bank hat bei der Anlageberatung den - ggf. zu erfragenden - Wissenstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen
Risikobereitschaft zu berücksichtigen (anlegergerechte" Beratung); das von ihr danach empfohlene Anlageobjekt muss diesen Kriterien Rechnung tragen (objektgerechte" Beratung).
BGH, Urteil vom 16.04.1991, Az. XI ZR 88/90 (WM 1991, 982)
Geschäfte mit abgetrennten Aktienoptionsscheinen aus Wandelschuldverschreibungen sind keine Börsentermingeschäfte i.S. der §§ 50 ff. BörsG, sondern Kassageschäfte.
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