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Viele Kreditinstitute sind zwischenzeitlich dazu übergegangen, Discount-Geschäfte anzubieten. Bei diesen Geschäften wird die Vertragsbeziehung zu dem Kunden so ausgestaltet, dass eine Anlageberatung bei der einzelnen Kauf- und Verkaufsentscheidung als vertragliche Hauptleistungspflicht nicht mehr geschuldet wird. Im Gegenzug wird dem Kunden die Ausführung seiner Wertpapieraufträge zu deutlich herabgesetzten Preisen angeboten.
Der Gesetzesmaterialien zu § 31 Abs. 2 WpHG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber ein entsprechend differenziertes Leistungsangebot ausdrücklich vorgesehen hat. Dort heißt es:
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen braucht seinen entsprechenden Pflichten allerdings nur insoweit nachzukommen, wie dies zur Wahrung der Interessen des Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist. Bei der Abwicklung ist auch zu berücksichtigen, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen als Discount Broker den Kundenauftrag zu besonders günstigen Provisionssätzen ausführt, dafür aber keine Beratungsleistung erbringt und den Kunden hierüber angemessen informiert ..."
Seither wird heftig diskutiert, ob die Kreditinstitute die ihnen gemäß § 31 Abs. 2 WpHG obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflichten gänzlich abbedingen können. Dies gilt insbesondere, sofern der Kunde risikoreiche Optionsscheingeschäfte tätigt.
Zwischenzeitlich steht außer Frage, dass Discount-Geschäfte rechtlich zulässig sind. Discount-Broker, die sich ausdrücklich nur an gut informierte und erfahrene Anleger wenden, jede Beratung ablehnen und lediglich Order ausführen, unterliegen nur reduzierten Aufklärungspflichten, die grundsätzlich durch Übermittlung standardisierter Informationen an dern Kunden bei Aufnahnme der Geschäftsbeziehung erfüllt werden können.
"Billig-Broker" sind demnach verpflichtet, ihren Kunden zumindest grundlegende Informationen über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Optionsscheingeschäfts zur Verfügung zu stellen. In der Praxis erfolgt dies vielfach durch die Aushändigung der vom Bundesverband deutscher Banken entwickelten Broschüre „Basisinformationen über die Vermögensanlage in Wertpapieren".
Wichtig: Sofern optionsscheinunerfahrene Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu einem Discount-Broker keine entsprechenden Informationen erhalten und im nachhinein Verluste aus Optionsscheingeschäften entstehen, kommen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Discount-Broker in Betracht.
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