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Finanzderivate: Zertifikate / Optionsscheine / Kurskontrakte / Futures     bei Finanztip.de

Welche Folgen hat die Erfüllung von Optionsscheingeschäften?

Optionsscheingeschäfte mit nicht termingeschäftsfähigen Personen sind unverbindlich. Beide Vertragsparteien sind deshalb grundsätzlich berechtigt, jeweils erbrachte Leistung zurückzuverlangen. Dieser Grundsatz wird durchbrochen, sofern das Optionsscheingeschäft erfüllt wurde. Entsprechende Erfüllungsleistungen, die sich immer auf ein bestimmtes Optionsscheingeschäft beziehen müssen, können nicht zurückgefordert werden (§ 55 BörsG).

Die Rechtsprechung hat sich sehr eingehend mit der Frage befasst, welche Leistungen als Erfüllungsleistungen im Sinne des § 55 BörsG anzusehen sind. Belastungsbuchungen auf Kontokorrentkonten werden ebenso wie Gutschriften und Verfügungen über Salden auf Kontokorrentkonten nicht als Erfüllungsleistung anerkannt. Entsprechendes gilt für die widerspruchslose Entgegennahme von Kontoabschlüssen. Demgegenüber kann in der Auflösung eines Kontos durch den Kunden und der vorbehaltlosen Entgegennahme der Abrechnung eine Anerkennung des über das Konto verbuchten Optionspreises liegen. Auch ausdrückliche Verrechnungsvereinbarungen, die sich auf Ansprüche aus bestimmten Optionsscheingeschäften beziehen, werden von der Rechtsprechung als Erfüllungsleistung im Sinne des § 55 BörsG anerkannt.

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