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Seit dem 1. August 1989 können Privatpersonen kraft Information termingeschäftsfähig werden. Zu diesem Zweck muss der Anleger vor Geschäftsabschluss darüber informiert werden, dass
- die aus Börsentermingeschäften erworbenen befristeten Rechte verfallen oder eine Wertminderung erleiden können;
- das Verlustrisiko nicht bestimmbar sein und auch über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen kann;
- Geschäfte, mit denen die Risiken aus eingegangenen Börsentermingeschäften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden sollen, möglicherweise nicht oder zu einem Verlust bringenden Marktpreis getätigt werden können;
- sich das Verlustrisiko erhöht, wenn zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Börsentermingeschäften Kredit in Anspruch genommen wird oder die Verpflichtung aus Börsentermingeschäften oder die hieraus zu beanspruchende Gegenleistung auf ausländische Währung oder Rechnungseinheit lautet.
In der Praxis wird die Börsentermingeschäftsfähigkeit kraft Information durch die Unterzeichnung der Unterrichtungsschrift „Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" erlangt. Diese Unterrichtungsschrift berücksichtigt auch Geschäfte in Optionsscheinen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WM 1995, 658) entspricht die von der Kreditwirtschaft einheitlich verwendete Unterrichtungsschrift den gesetzlichen Anforderungen des § 53 BörsG..
Die Termingeschäftsfähigkeit kraft Information ist eine Termingeschäftsfähigkeit auf Zeit. Um einem Gewöhnungseffekt vorzubeugen, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Unterrichtung in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen ist. Dabei ist zwischen folgenden Zeiträumen zu unterscheiden:
Bis zum 31. Dezember 1994 war die erste Unterrichtung nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen. Sodann muss eine Unterrichtung im 3-Jahres-Turnus erfolgen.
Im Hinblick darauf, dass eine taggenaue Zweitunterrichtung nach Ablauf eines Jahres in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereitet, hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 vorgesehen, dass die erste Unterrichtung vor dem Ablauf von 12 Monaten, frühesten aber nach dem Ablauf von 10 Monaten wiederholt werden muss. Für die weiteren Unterrichtungen ist nach wie vor der 3-Jahres-Turnus vorgesehen. Die Drittunterrichtung muss vor Ablauf von 3 Jahren erfolgen.
Wichtig:
Bei der Börsentermingeschäftsfähigkeit kraft Information handelt es sich um eine sehr formale Regelung. Die Kreditinstitute tragen die Beweislast für die Termingeschäftsfähigkeit kraft Information. Privatanleger, die nicht in den gesetzlich vorgeschriebenen Zeiträumen unterrichtet wurden, sind nicht termingeschäftsfähig. In diesem Fall können dem Anleger Bereicherungsansprüche zustehen.
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