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1. Ist ein Optionsscheingeschäft wegen fehlender Termingeschäftsfähigkeit des Käufers rückabzuwickeln, so kann dieser außer der Herausgabe des Optionspreises auch Nutzungsersatz verlangen. Der Umfang der gezogenen Nutzungen ist bei Banken auf 5 % über dem Diskontsatz zu schätzen.
2. Auch der Anleger, der auf Grund eigenen Entschlusses bei
einer Bank telefonisch einen von ihm ausgewählten Optionsschein ordert, ist umfassend über die Risiken des Optionsscheingeschäfts aufzuklären. Das betrifft insbesondere Aufschläge des Vermittlers auf die Optionsprämie.
LG Berlin, Urteil vom 17. Juni 1997, Az.: 21 O 644/96 (WM 1997, 1896)
1. Aufgrund der tatsächlich auf den Terminmärkten eingetretenen Veränderungen kann an der Notwendigkeit eines glattstellenden Gegengeschäftes als Voraussetzung für Börsentermingeschäfte nicht mehr ohne weiteres festgehalten werden.
2. Basket-Optionsscheine sind Gegenstand von Börsentermingeschäften.
3. Bei gezielt (hier: durch Telefax) erteilten Kaufaufträgen
für Optionsscheine trifft die Bank nur im Ausnahmefall eine Aufklärungs- und Beratungspflicht.
LG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.1996, Az. 14 O 271/95 (EWiR 1996, 297)
Auch Großbanken sind verpflichtet, die Erwerber von selbständigen Optionsscheinen umfassend um im einzelnen über deren Funktionsweise und besondere Risiken
aufzuklären, wobei allerdings grundsätzlich eine nur mündliche Aufklärung ausreichend ist.
LG Osnabrück, Urteil vom 08.07.1994, Az. 3 O 112/94 (WM 1995, 483)
1. Bei hochspekulativen Geschäften (hier: Geschäfte in Aktienoptionsscheinen) kann die allgemeine Beratungspflicht der Bank über alle für den Anleger wichtigen Informationen nicht dahin verstanden werden, dass die Bank prüft, ob Tatsachen und Erfahrungswerte vorliegen, kraft derer mit Wahrscheinlichkeit ein hoher Gewinn erzielt wird. Vielmehr konzentriert sich die Beratungspflicht mehr auf die persönliche Seite, dem Kunden überhaupt dass hohe Spekulationsrisiko zu nennen, sofern der Kunde aufklärungsbedürftig ist.
2. Für jeden durchschnittlichen Bankkunden ist klar, dass - hochgerechnete -Jahresgewinne aus kurzfristigen Optionsscheingeschäften in der Größenordnung von 40 % bis weit über 300 % absolut ungewöhnlich sind und nur durch ein überdurchschnittliches Risiko erzielt werden.
3. Ein Anlageberater kann davon ausgehen, dass dem Bankkunden aus vier Optionsscheingeschäften mit - auf das Jahr hochgerechnet - derart hohen Gewinnen bewusst ist, dass damit außergewöhnlich hohe Risiken verbunden waren und der Kunde keine langfristigen, sicheren und konservativen Anlagen, sondern spekulative Anlagen wollte.
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