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OLG München, Urteil vom 6. Oktober 1998, Az.: 5 U 2238/98 (WM 1998, 2367)
1. Geschäfte in Bandbreiten-Optionsscheinen sind nicht reine Spielgeschäfte im Sinne von § 762 BGB, sondern Termingeschäfte nach dem BörsG.
2. Auch für Geschäfte in Bandbreiten-Optionsscheinen ist die von den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft entwickelte Informationsschrift nach § 53 Abs. 2 BörsG ausreichend.
3. Zur Erfüllung der Hinweis- und Aufklärungspflichten gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 WpHG durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das sich auf „Execution-Only-Business" beschränkt („Discount-Broker"),
reicht die Erteilung einer Eingangsinformation aus, die sich auf die jeweilige Anlageform beschränkt und deren typische Funktionsweise und Risikostruktur beschreibt.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.08.1995, Az. 17 O 251/94 (WM 1995, 1994)
Geschäfte in abgetrennten Optionsscheinen aus der Optionsanleihe einer ausländischen Aktiengesellschaft sind Kassageschäfte, nicht Börsentermingeschäfte.
OLG Köln, Urteil vom 01.07.1994, Az. 19 U 149/93 (WM 1995, 697)
Ein in Spekulationsgeschäften erfahrener Anleger, der gegenüber der Bank zudem mit einer bestimmten Kaufempfehlung auftritt, bedarf keiner besonderen Beratung
über die Risiken des angestrebten Geschäfts (hier: Kauf von japanischen „Covered Warrants").
OLG Köln, Urteil vom 18.02.1994, Az. 19 U 195/93 (WM 1995, 381)
1. Beim Erwerb von Optionsscheinen kommt zwischen dem Kunden und der Bank ein Effektenkommissionsvertrag zustande, der die Bank zu sorgfältiger Beratung und Auskunftserteilung verpflichtet. Ein beratungsbedürftiger Kunde kann auch ohne Beratungsvertrag aufgrund der Geschäftsverbindung bei einer Anlageentscheidung grundsätzlich Aufklärung und Beratung von seiner langjährigen Hausbank erwarten.
2. Beim Erwerb von Optionsscheinen muss einem unerfahrenen Kunden regelmäßig verdeutlicht werden, dass das eingesetzte Kapital grundsätzlich der Gefahr des Verlustes ausgesetzt ist.
3. Bei einem Kunden, der seit vielen Jahren ständig Optionsscheinkäufe und -verkäufe über erhebliche Stückzahlen tätigt und damit als „wertpapiererfahren" angesehen werden kann, bestehen keine besonderen Beratungspflichten der vermittelnden Bank.
4. Eine Bank, die ihren wertpapiererfahrenen Kunden regelmäßig Depotauszüge übersendet, aus denen sich der Tageskurs und der Optionstermin ergibt, ist nicht gehalten,
den Kunden nochmals ausdrücklich über den Optionstermin und einen möglicherweise bevorstehenden völligen Wertverlust der Optionsscheine aufzuklären oder zu warnen.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.01.1994, Az. 16 U 337/92 (WM 1994, 543 f.)
1. Hinzuweisen ist auf die Einzelheiten des Optionsscheingeschäftes an sich. So ist bei Optionsscheingeschäften insbesondere auf den Verfall dieser Papiere zum Fälligkeitszeitpunkt und auf die Möglichkeit, dass sie bei ungünstigem Kursverlauf durch den Hebeleffekt schon während der Optionsdauer jeden Wert verlieren können, hinzuweisen (OLG Frankfurt a.M. WM 1993, 684).
2. Zu den erforderlichen Hinweisen auf die typischen Risiken des Optionsscheinhandels kann - einem entsprechend unerfahrenen Anleger gegenüber - aber auch die Erläuterung der Komponenten des Optionspreises aus innerem Wert" und Zeitwert" gehören. Denn ein Anleger in Optionsscheinen sollte wissen, dass, je kürzer der Zeitraum bis zum Verfalltag ist, um so niedriger auch der Zeitwert der Option ausfällt, da mit abnehmender Restlaufzeit die Wahrscheinlichkeit einer Preisänderung beim Basiswert sinkt (Potthoff, WM 1993, 1319, 1322).
3. Darüber hinaus ist auf dem Fachmann erkennbare besondere Risiken im Einzelfall wie etwa auf außergewöhnliche Optionsausübungsbedingungen hinzuweisen, die das Risiko des Kunden noch vergrößern und deshalb seine Kaufentscheidung beeinflussen können (OLG Frankfurt a.M. WM 1993, 684).
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