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Schadensersatzansprüche
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Eine fehlerhafte Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Optionsscheinen führt zu einem Schadensersatzanspruch des Kunden, wenn der zu befürchtende Vermögensverlust oder dessen
konkrete Gefahr tatsächlich eintritt. In diesem Fall haben die Kreditinstitute den verursachten Schaden grundsätzlich voll zu ersetzen (§ 249 BGB).
Wichtig:
Der Kunde ist so zu stellen, wie er stünde, wenn das Kreditinstitut seine Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht verletzt, sondern dem Kunden von Anfang an ordnungsgemäß aufgeklärt hätte. Welcher Schaden dabei erstattungsfähig ist, richtet sich angesichts der Vielgestaltigkeit denkbarer Fallkonstellationen nach der Ursächlichkeit der fehlerhaften Beratung für den eingetretenen Schaden im Einzefall.