| Finanzderivate: Zertifikate / Optionsscheine / Kurskontrakte / Futures bei Finanztip.de |
Die Börsentermingeschäftsfähigkeit kann kraft Gesetzes oder kraft Information erlangt werden:
Termingeschäftsfähigkeit kraft Gesetzes
Zur Gruppe der kraft Gesetzes börsentermingeschäftsfähigen Personen gehören insbesondere alle Kaufleute, die in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen sind. Börsentermingeschäftsfähig kraft Gesetzes sind zudem Personen, die zur Zeit des Geschäftsabschlusses oder früher gewerbsmäßig oder berufsmäßig Börsentermingeschäfte betrieben haben oder zur Teilnahme am Börsenterminhandel dauernd zugelassen waren.
Termingeschäftsfähigkeit kraft Information
Anleger, die nicht bereits kraft Gesetzes termingeschäftsfähig sind, können seit dem 1. August 1989 kraft Information termingeschäftsfähig werden. Voraussetzung für die Termingeschäftsfähigkeit kraft Information ist, dass der Optionsscheinkunde vor dem Abschluss des Optionsscheingeschäfts schriftlich über bestimmte Risiken von Börsentermingeschäften aufgeklärt wird.
Wichtig: Als Börsentermingeschäfte einzustufende Optionsscheingeschäfte zwischen börsentermingeschäftsfähigen Personen sind rechtswirksam. Die Erhebung des Termineinwands ist ebenso ausgeschlossen wie die Erhebung des Differenzeinwands.
Börsentermingeschäfte mit Kunden, die nicht termingeschäftsfähig sind, unterliegen dem Termineinwand. In diesem Fall sind die von den Vertragsparteien jeweils erbrachten Leistungen zurückzugewähren. In der Praxis bedeutet dies insbesondere, dass der Kunde die im Zusammenhang mit dem Optionsscheingeschäft an die Bank gezahlten Beträge zurückverlangen kann.
Der Termineinwand ist im Rahmen von Gerichtsverfahren von Amts wegen zu beachten.
Die Erhebung des Termineinwands verstößt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Nach der Rechtsprechung können sich nicht termingeschäftsfähige Personen selbst dann auf den Termineinwand berufen, wenn sie sich ihrem Vertragspartner als termingeschäftsfähig ausgegeben haben (BGH, WM 1984, 1245, 1246; LG Würzburg, WM 1988, 1559, 1560). Unzulässig ist dagegen die Erhebung des Termineinwands durch einen Bankjuristen, der beruflich mit der Problematik von Börsentermingeschäften und der hierzu ergangenen neuesten Rechtsprechung innerhalb eines Bankenverbandes befasst ist (OLG Köln, ZIP 1996, 1740).
Wichtig: Auf den Termineinwand können sich beide Vertragsparteien des
Optionsscheingeschäfts berufen. Dementsprechend sind Kreditinstitute berechtigt, gegenüber einem Bereicherungsanspruch des Kunden mit Gewinnen aufzurechnen, die der Kunde aus anderen unverbindlichen Börsentermingeschäften erzielt hat.
| Verwandt: Einführung in die Welt der Optionsscheine |
| Kanzlei polt-online.com bei Finanztip.de © Alle Rechte vorbehalten. |
|
|