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Sind Sie termingeschäftsfähig?

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Die Börsentermingeschäftsfähigkeit kann kraft Gesetzes oder kraft Information erlangt werden:

Termingeschäftsfähigkeit kraft Gesetzes

Termingeschäftsfähigkeit kraft Information

Wichtig: Als Börsentermingeschäfte einzustufende Optionsscheingeschäfte zwischen börsentermingeschäftsfähigen Personen sind rechtswirksam. Die Erhebung des Termineinwands ist ebenso ausgeschlossen wie die Erhebung des Differenzeinwands.

Börsentermingeschäfte mit Kunden, die nicht termingeschäftsfähig sind, unterliegen dem Termineinwand. In diesem Fall sind die von den Vertragsparteien jeweils erbrachten Leistungen zurückzugewähren. In der Praxis bedeutet dies insbesondere, dass der Kunde die im Zusammenhang mit dem Optionsscheingeschäft an die Bank gezahlten Beträge zurückverlangen kann.

Der Termineinwand ist im Rahmen von Gerichtsverfahren von Amts wegen zu beachten.

Die Erhebung des Termineinwands verstößt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Nach der Rechtsprechung können sich nicht termingeschäftsfähige Personen selbst dann auf den Termineinwand berufen, wenn sie sich ihrem Vertragspartner als termingeschäftsfähig ausgegeben haben (BGH, WM 1984, 1245, 1246; LG Würzburg, WM 1988, 1559, 1560). Unzulässig ist dagegen die Erhebung des Termineinwands durch einen Bankjuristen, der beruflich mit der Problematik von Börsentermingeschäften und der hierzu ergangenen neuesten Rechtsprechung innerhalb eines Bankenverbandes befasst ist (OLG Köln, ZIP 1996, 1740).

Wichtig: Auf den Termineinwand können sich beide Vertragsparteien des Optionsscheingeschäfts berufen. Dementsprechend sind Kreditinstitute berechtigt, gegenüber einem Bereicherungsanspruch des Kunden mit Gewinnen aufzurechnen, die der Kunde aus anderen unverbindlichen Börsentermingeschäften erzielt hat.

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