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Die Verbindlichkeit von Optionsscheingeschäften hängt in erster Linie davon ab, ob es sich im konkreten Fall um ein Kassa- oder ein Börsentermingeschäft handelt:
Geschäfte mit abgetrennten Aktienoptionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen werden vom Bundesgerichtshof (BGH, WM 1991, 982; WM 1996, 1620) als Kassageschäfte angesehen. Entsprechende Geschäfte sind grundsätzlich verbindlich. Dies gilt auch dann, wenn der jeweilige Kunde nicht termingeschäftsfähig ist.
Weitaus komplizierter ist die Rechtslage beim Handel mit selbständigen, unabhängig von einer Emission angebotenen, Optionsscheinen (naked warrants). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bestimmte Formen von naked warrants Gegenstand eines Börsentermingeschäfts sind. Dies gilt z. B. für Aktienindex- und Devisenoptionsscheine. Entsprechende Geschäfte sind grundsätzlich nur verbindlich, wenn der Kunde termingeschäftsfähig ist. Geschäfte mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden begründen lediglich erfüllbare, nicht jedoch gerichtlich durchsetzbare Forderungen. Sie unterliegen dem Termineinwand. Der Kunde kann die von ihm erbrachten Leistungen grundsätzlich gem. § 812 BGB zurückfordern..
Wichtig:
Optionsscheingeschäfte mit börsentermingeschäftsfähigen Kunden sind zwar verbindlich. Dies schließt jedoch nicht aus, dass im Einzelfall Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung bestehen.
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