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Bereicherungsansprüche aus unverbindlichen Optionsscheingeschäften unterliegen der Regelverjährung von 30 Jahren.
Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung verjährten bisher ebenfalls nach 30 Jahren. Achtung: Für Ansprüche im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften ab dem 1. April 1998 hat der Gesetzgeber eine extrem kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren eingeführt!
Deliktische Schadensersatzansprüche, d. h. Schadensersatzansprüche wegen sittenwidriger Schädigung und Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften verjähren in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Kunde von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat (§ 852 Abs. 1 BGB).
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