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Die Verleitung zu Optionsscheingeschäften kann strafbar sein
Börsenspekulationsgeschäfte sind insbesondere An- und Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener Lieferzeit und Optionen auf solche Geschäfte, die darauf gerichtet
sind, aus intertemporären Preisunterschieden einen Gewinn zu erzielen.
Die gewerbsmäßige Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 89 BörsG). Eine Verleitung
liegt erst vor, wenn eine Willensbeeinflussung über die Intensität von reiner Werbung hinausgeht und ein Element der Unlauterbarkeit enthält. Der Hinweis, durch Termingeschäfte könne man sich eine „goldene Nase" verdienen, reicht
hierfür nicht aus (LG Düsseldorf WM 1988, 1557).
Die Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften ist aber nur strafbar, wenn sie unter Ausnutzung der Unerfahrenheit des Anlegers erfolgt. Der Straftatbestand kann auch dann erfüllt sein,
wenn das Kreditinstitut die durch das Informationsmodell vorgesehene Unterrichtung vorgenommen hat.
Die Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften ist nicht nur strafbar. Sie führt auch zu einem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung
eines Schutzgesetzes.