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Phoenix Schadenersatz - Anspruch Anleger

Mit den nachstehenden beschriebenen BGH-Entscheidungen vom 20. September 2011 und vom 25. Oktober 2011 besteht nun endlich Rechtssicherheit über die Höhe und die Fälligkeit der Ansprüche der Kapitalanleger auf Schadensersatz. Damit dürfen die von der Phoenix Kapitaldienst GmbH einbehaltenen und vertraglich vereinbarten Verwaltungsgebühren in Höhe von 6 Prozent nicht mit dem Anspruch auf Entschädigung verrechnet werden.

Verwirkung der Provisisonsansprüche

Die Phoenix Kapitaldienst GmbH hat wegen des grob vertragswidrigen Verhaltens ihre Provisionsansprüche verwirkt. Die 2005 in Insolvenz gegangene Kapitalgesellschaft hatte die Einlagen ihrer Anleger zum großen Teil nicht mehr in Finanzgeschäften angelegt, sondern als "Schneeballsystem" für die Auszahlung von Altanlegern oder zur Deckung der eigenen Kosten verwendet.

Die Sache kam bis vor dem Bundesgerichtshof. Eine Anlegerin hatte die EdW auf Entschädigung der von ihr an Phoenix ausbezahlten Provisionen verklagt. So lautet der Leitsatz im BGH-Urteil vom 25.10.2011 - XI ZR 67/11: "Provisionsansprüche des Instituts können nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EAEG (nur) im Wege der Aufrechnung berücksichtigt werden. Dies scheidet aus, wenn das Institut den Anspruch nach dem Rechtsgedanken des § 654 BGB verwirkt hat." Ein Anspruch auf Bestandsprovision wäre mithin nur im Wege der Aufrechnung durchsetzbar. Dies ist jedoch im Urteilsfall ausgeschlossen, weil die Phoenix Kapitaldienst GmbH aufgrund ihres grob vertragswidrigen Verhaltens ihren Provisionsanspruch nach dem Rechtsgedanken des § 654 BGB verwirkt hat.

Damit hat der Bundesgerichtshof die Anrechnung von Bestandsprovisionen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz für den Fall "Phoenix" verneint. Zum Sachverhalt: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Phoenix Kapitaldienst GmbH sahen unter anderem vor, dass ihr eine Verwaltungsgebühr von 0,5% pro Monat von dem jeweiligen Vermögensstand des Phoenix Managed Account als Bestandsprovision zustehen sollte. Spätestens seit 1998 legte die Phoenix Kapitaldienst GmbH jedoch nur noch einen geringen Teil der von ihren Kunden vereinnahmten Geldern vertragsgemäß in Termingeschäften an. Ein Großteil der Gelder wurde im Wege eines "Schneeballsystems" für Zahlungen an Altanleger und für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten verwendet. Im März 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen der Phoenix Kapitaldienst GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb und stellte am 15. März 2005 den Entschädigungsfall fest. Am 1. Juli 2005 wurde über das Vermögen der Phoenix Kapitaldienst GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

Zur Fälligkeit der Ansprüche im Entschädigungsfall Phoenix

Mit dem Urteil vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10 hatte der BGH entschieden, dass die Entschädigungsansprüche der Anleger auch fällig sind. Genau: Die Fälligkeit der geltend gemachten Entschädigungsansprüche in Höhe der von der EdW berechneten Aussonderungseinbehalte abzüglich des gesetzlichen Selbstbehalts von 10 Prozent ist in 3 parallelen Musterverfahren des BGH mit Urteilen vom 20.09.2011 bejaht worden.

Begründung: Die Entschädigungseinrichtung hat nach § 5 Abs. 4 Satz 1 EAEG die Berechtigung und die Höhe eines angemeldeten Entschädigungsanspruchs unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu prüfen und diesen spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe des Anspruchs festgestellt hat, zu erfüllen. Damit ist der Anspruch fällig. Die Entschädigungseinrichtung muss die angemeldeten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach in eigener Verantwortung prüfen und geeignete Maßnahmen treffen, um die Gläubiger innerhalb der gesetzlichen Fristen zu entschädigen.

Keine Entschädigung für Scheingewinne

Mit dem Urteil 23.11.2010 - XI ZR 26/10 hat der BGH einen Entschädigungsanspruch für Scheingewinne der Phoenix GmbH nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz verneint. Danach hat ein Kapitalanleger gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen im Falle der Insolvenz eines Wertpapierhandelsunternehmens keinen Anspruch auf Zahlung von Scheingewinnen hat, die das Unternehmen in Kontoauszügen oder Saldenbestätigungen ausgewiesen hatte.

Zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW)

Die EdW gewährt Anlegern eine Entschädigung, wenn ein ihr zugeordnetes Wertpapierhandelsunternehmen nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Der Entschädigungsfall muss von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) festgestellt worden sein. Ein Entschädigungsanspruch besteht nur, soweit Gelder auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates oder auf Euro lauten. Weitere Ausnahmen sind im § 3 EAEG geregelt. Aufgrund der BGH-Urteile zur Entschädigung wegen Phoenix Kapitaldienst GmbH muss die EdW eine höhere Entschädigung an die Anleger zahlen. Ihre Finanzprobleme dürften damit wachsen.

Fazit: Der Phoenix-Fall gehört zu einem der größten Wertpapierbetrügereien in Deutschland. Anleger sollen rund 600 Millionen Euro verloren haben. Sie müssen von der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zügig entschädigt werden. Bei der Berechnung der Entschädigung muss die EdW von den Beträgen ausgehen, die die Anleger eingezahlt haben. Die Provision - unter anderem eine Verwaltungsgebühr von 0,5 Prozent pro Monat - darf also davon nicht abgezogen werden. Ob die Anleger mit der Höhe ihrer Teilentschädigung im Einzelfall zufrieden sind, ist eine andere Frage. Zumindest besteht Klarheit über Fälligkeit und der nicht möglichen Aufrechnung mit Bestandsprovisionen. Die EdW muss eine höhere Entschädigung an die Anleger zahlen.

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