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Die Sache kam bis vor dem Bundesgerichtshof. Eine Anlegerin hatte die EdW auf Entschädigung der von ihr an Phoenix ausbezahlten Provisionen verklagt. So lautet der Leitsatz im BGH-Urteil vom 25.10.2011 - XI ZR 67/11: "Provisionsansprüche des Instituts können nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EAEG (nur) im Wege der Aufrechnung berücksichtigt werden. Dies scheidet aus, wenn das Institut den Anspruch nach dem Rechtsgedanken des § 654 BGB verwirkt hat." Ein Anspruch auf Bestandsprovision wäre mithin nur im Wege der Aufrechnung durchsetzbar. Dies ist jedoch im Urteilsfall ausgeschlossen, weil die Phoenix Kapitaldienst GmbH aufgrund ihres grob vertragswidrigen Verhaltens ihren Provisionsanspruch nach dem Rechtsgedanken des § 654 BGB verwirkt hat.
Damit hat der Bundesgerichtshof die Anrechnung von Bestandsprovisionen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz für den Fall "Phoenix" verneint. Zum Sachverhalt: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Phoenix Kapitaldienst GmbH sahen unter anderem vor, dass ihr eine Verwaltungsgebühr von 0,5% pro Monat von dem jeweiligen Vermögensstand des Phoenix Managed Account als Bestandsprovision zustehen sollte. Spätestens seit 1998 legte die Phoenix Kapitaldienst GmbH jedoch nur noch einen geringen Teil der von ihren Kunden vereinnahmten Geldern vertragsgemäß in Termingeschäften an. Ein Großteil der Gelder wurde im Wege eines "Schneeballsystems" für Zahlungen an Altanleger und für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten verwendet. Im März 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen der Phoenix Kapitaldienst GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb und stellte am 15. März 2005 den Entschädigungsfall fest. Am 1. Juli 2005 wurde über das Vermögen der Phoenix Kapitaldienst GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
Begründung: Die Entschädigungseinrichtung hat nach § 5 Abs. 4 Satz 1 EAEG die Berechtigung und die Höhe eines angemeldeten Entschädigungsanspruchs unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu prüfen und diesen spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe des Anspruchs festgestellt hat, zu erfüllen. Damit ist der Anspruch fällig. Die Entschädigungseinrichtung muss die angemeldeten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach in eigener Verantwortung prüfen und geeignete Maßnahmen treffen, um die Gläubiger innerhalb der gesetzlichen Fristen zu entschädigen.
Fazit: Der Phoenix-Fall gehört zu einem der größten Wertpapierbetrügereien in Deutschland. Anleger sollen rund 600 Millionen Euro verloren haben. Sie müssen von der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zügig entschädigt werden. Bei der Berechnung der Entschädigung muss die EdW von den Beträgen ausgehen, die die Anleger eingezahlt haben. Die Provision - unter anderem eine Verwaltungsgebühr von 0,5 Prozent pro Monat - darf also davon nicht abgezogen werden. Ob die Anleger mit der Höhe ihrer Teilentschädigung im Einzelfall zufrieden sind, ist eine andere Frage. Zumindest besteht Klarheit über Fälligkeit und der nicht möglichen Aufrechnung mit Bestandsprovisionen. Die EdW muss eine höhere Entschädigung an die Anleger zahlen.
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