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Rechtsschutzversicherer müssen Anleger-Klagen bezahlen

Ein Anleger hat sich nunmehr auch in der Berufungsinstanz vor dem OLG München gegen die Rechtsschutz Union Versicherung AG durchgesetzt. Wie bereits zuvor das Landgericht München I (LG München I vom 28.03.2002, Az. 4 O 18021/01) sieht auch das OLG die Rechtsschutzversicherung zur Finanzierung einer Klage der Kanzlei Tilp & Kälberer gegen die Deutsche Telekom verpflichtet.

Das Urteil des LG München I wurde in der mündlichen Verhandlung vom 3.12.2002 vor dem OLG München rechtskräftig, nachdem die Berufung von der Rechtsschutz Union Versicherung AG auf Anregung des OLG zurückgenommen wurde (Az. des OLG-Verfahrens: 25 U 2966/02).

Auch die Richter des 25. Zivilsenates des OLG München sahen die Sache wie die Vorinstanz: Der Klage könne der Erfolg bei summarischer Prüfung nicht abgesprochen werden. Dies gelte sowohl für die Prospekthaftungsansprüche wie auch die sonstigen Anspruchsgrundlagen, insbesondere aus Deliktshaftung. Auch die von der Rechtsschutzversicherung ins Feld geführten Deckungsausschlussgründe griffen nicht.

Die Billigung durch das OLG München erhebt das nunmehr rechtskräftige Urteil des LG München I in den Rang eines wichtigen Grundsatzurteiles für die Durchsetzung von Anlegerrechten: Rechtsschutzversicherungen haben grundsätzlich Klagen geschädigter Anleger im Wertpapierbereich zu finanzieren, gerade auch im Bereich der Prospekthaftung und der Deliktshaftung. Dem Urteil kommt daher nicht nur gegenüber der Deutschen Telekom weitreichende Bedeutung zu, sondern auch in den Fällen der Klagen gegen Unternehmen des Neuen Marktes.

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