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Nach dem Urteil des OLG braucht der Kläger seine Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von ca. 400.000,00 EUR nicht bezahlen und kann Herausgabe der zur Sicherheit begebenen Lebensversicherung in Höhe von über 50.000,00 EUR beanspruchen. Das OLG sah es schon aufgrund einer Vielzahl von Einzeltatsachen als erwiesen an, dass der zuständige Sachbearbeiter der Commerzbank, dessen Verhalten sich die Bank nach § 831 BGB zurechnen lassen musste, mit dem Vermittler Knott, einem zu mehrjähriger Haftstrafe verurteilten Betrüger, kollusiv zu Lasten des Klägers zusammen wirkte.
Die wichtigsten Fakten:
Der Bankmitarbeiter bezog bei Erwerb von zwei Autos über den Vermittler dessen Firmenrabatt; schon zwei Tage
nach Stellen des Darlehensantrages erfolgte die Darlehenszusage; die Auszahlung des Darlehens erfolgte,
obwohl wesentliche Unterlagen (wie zum Beispiel Mietgarantie,
Liquiditätsberechnung) noch nicht vorlagen; die Bank forderte weitere
Sicherheiten in erheblichem Umfang über die Grundschuld an der gekauften
Wohnung hinaus; der Vermittler hatte die Wohnung für rund 199.400,00 EUR
wenige Tage vorher gekauft und an den Kläger für etwa 398.800,00 EUR weiter
veräußert; Zuführung einer "Bearbeitungsgebühr" an den Vermittler für
die Zuführung des Klägers als Darlehensnehmer.
Das OLG liess die Revision nicht zu.
Das Urteil hat im Zusammenhang mit Immobilienfinanzierungen grundsätzliche Bedeutung, weil danach bereits die
Aneinanderreihung von Auffälligkeiten im Rahmen der Kreditvergabe eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der
Bank belegen können.
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