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Kick-Back-Vereinbarung: Provisionsteilung

Vorab: Der Artikel Banken müssen Provisionen (Kickback-Zahlung) offenlegen beschreibt welche Anlagevermittler die Zahlung von Vertriebsprovisionen ungefragt nennen müssen. Nachstehend wird lediglich auf das spezielles Urteil des OLG Stuttgart eingegangen.

Provisionsteilung verschwiegen: OLG Stuttgart verurteilt Südwestbank AG wegen Beteiligung an schwerwiegender Treuwidrigkeit zu rund 240.000 Euro Schadensersatz. Die Richter des Neunten Zivilsenats am Oberlandesgericht Stuttgart blieben hart. Sie verurteilten die Südwestbank AG zu Schadensersatz in beachtlicher Höhe (Urt. v. 16.2.2005, AZ: 9 U 171/03, Revision nicht zugelassen). Rund 240.000 Euro bekommt eine Frau, die sich von der Bank und einem Dritten betrogen fühlte.

Solche so genannten Kick-back-Zahlungen bergen die Gefahr, dass der Bevollmächtigte möglichst viele Geschäfte tätigt, um Gebühren zu schinden. Gegenüber der Klägerin wurden die Geldflüsse zwischen Bank und Bevollmächtigtem während der dreijährigen Geschäftsbeziehung verschwiegen.
BGH-Urteile zu Kick-Backs und Vermittlungsprovisionen und zu Provisionen bei geschlossenen Fonds

Genau hier setzen die Richter an: Die Verheimlichung von Kick-back sei eine "schwerwiegende Treuwidrigkeit", heißt es in der Urteilsbegründung. "Es ist darüber hinaus sogar von Betrug und Vermögensschädigung in Bezug auf die Anlageverwaltung die Rede", erklärt die Anwältin für Kapitalanlagerecht Dr. Dietenmaier. Wüssten Anleger nämlich von derlei Abreden, würden sie niemals die Geschäfte tätigen lassen. Deshalb sei der komplette Schaden aus den Geschäften von der Bank zu ersetzen.

Dass - wie hier erstmals zu beurteilen - das Kick-Back nicht dem handelnden Bevollmächtigten zufloss, sondern einer externen Firma, ändert nach Ansicht der Richter nichts an der Rechtslage.

In der Summe von 240.000 Euro sind rund 50.000 Euro Zinsen enthalten. Das entspricht einem Zinssatz von knapp 5% pro Jahr. Oft versuchen die Beklagten, einer Verzinsung der Schadenssumme zu entgehen. Sie argumentieren, dass das Geld auch anderweitig sehr spekulativ und damit verlustbringend angelegt worden wäre. Doch dem folgten die Richter aus grundsätzlichen Erwägungen nicht.

Kick-back-Zahlungen sind nach Ansicht der Anwältin kein Einzelfall. Gerade im Private Banking fließen oftmals Provisionen zu Lasten der Anleger. Das erstrittene Urteil wird hoffentlich dazu beitragen, diese Praxis abzuschaffen.

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