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In Kürze: Aktiengesellschaft muss 50.000 Euro Schadensersatz an einen ihrer Aktionäre zahlen; Bundesgerichtshof weist Nichtzulassungsbeschwerde der AG ab. Damit ist das erste obergerichtliche Urteil zur Prospekthaftung bei außerbörslichen Aktienemissionen rechtskräftig (Beschluss des BGH vom 15.02.2005, Az. XI ZR 47/04).
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte in 2004 eine Aktiengesellschaft zur Zahlung von Schadenersatz an einen ihrer Aktionäre verurteilt (Urteil vom 29.01.2004, Az. 3 U 211/01). Der Grund: Im Prospekt fehlten wesentliche Angaben zu geplanten Kapitalerhöhungen und zur dadurch geminderten Verkäuflichkeit der Papiere.
Der Tübinger Anlegeranwalt Peter A. Gundermann von der Kanzlei Tilp Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat: "Erstmals wurde ein Urteil rechtskräftig, das eine außerbörsliche Aktiengesellschaft wegen Prospekthaftung zum Schadensersatz verpflichtet".
Es steht nun höchstrichterlich fest, dass für den Kauf von Aktien am außerbörslichen Markt die gleichen Grundsätze gelten wie für Anteilsscheine börslich notierter Gesellschaften: Alle für den Aktienkauf möglicherweise bedeutsamen Tatsachen und eventuelle Risiken müssen auch hier in den Emissionsprospekt.
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