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Von großer Bedeutung für den Anleger ist die Haftung des Emittenten, wenn der Anleger unrichtig oder nicht ausreichend über die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Prospekthaftung informiert wird. Ein Anleger kann z.B. Prospekthaftungsansprüche geltend machen, wenn in dem Prospekt die für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ausschlaggebenden Informationen wie z.B. aktuelle - ggf. auch negative - Markttendenzen beschönigend und nicht transparent dargestellt werden.
Nach Ansicht des BGH (Az.: II ZR 280/98) muss der Anleger weiterhin darüber aufgeklärt werden, mit welchen Beschaffungskosten die Anlegergelder belastet und in welchem Umfang sie aufgrund bereits geschlossener Verträge gebunden sind, d.h. in welchem Maß das Kapital der Anleger für Investitionen letztlich überhaupt frei zur Verfügung steht. Die Entscheidung macht ein deutlich, dass der BGH Emissionsprospekte nur dann als ordnungsgemäß erachtet, wenn auch und gerade die Aussagen zur Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage ausgewogen, transparent, sachlich richtig und - vor allem - vollständig sind.
Ist der Anspruch des Anlegers gegen die Person oder Gesellschaft begründet, stellt sich die Frage der Verjährung. Hierbei müssen Sie zwei Fallgruppen unterscheiden:
Zum einen gibt es die so genannte Prospekthaftung im engeren Sinne. Darunter fallen die Ansprüche, die aufgrund der Verletzung des typisierten Vertrauens des Anlegers in die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Prospektverantwortlichen im Prospekt gemachten Angaben entstanden sind. Grundlage der Prospekthaftung im engeren Sinn ist das typisierte Vertrauen des Kapitalanlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben. Diese Haftungsansprüche verjähren in 6 Monaten seit Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch in 3 Jahren seit dem Beitritt zur Gesellschaft bzw. dem Anlageerwerb. Beispiel: spätestens nach drei Jahren nach Beitritt des Anlegers zu einem Immobilienfonds.
Daneben existieren die Ansprüche des Anlegers aus der Prospekthaftung im weiteren Sinne. Sie verjähren erst nach 30 Jahren. Unter der Prospekthaftung im weiteren Sinne versteht man die Haftung dafür, dass der Fondsinitiator über den Prospekt hinaus, etwa durch persönliche Vertrauenswerbung die Entscheidung des Anlegers beeinflusst hat. Die Prospekthaftung im weiteren Sinn knüpft an das besondere persönliche Vertrauen zu Anlagevermittlern oder -beratern von einem bestimmten Verhandlungspartner an. Dieser Haftungsanspruch unterliegt den Grundsätzen über die Haftung für Verschulden beim Vertragsschluss und verjährt daher grundsätzlich in 30 Jahren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.1999, Az. 16 U 233/97).
Fazit: Ansprüche aus der Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Prospekts, mit dem auf dem freien Kapitalmarkt für eine Geldanlage geworben wird, verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkt, in dem der Kapitalanleger von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospektes Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit seinem Eintritt in die Gesellschaft oder seiner Beteiligung an dem Anlageobjekt.
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