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Einleitung zur Prospekthaftung
Neben den in den letzten Jahren verbesserten Regelungen beim Anlegerschutz gilt die Prospekthaftung nach wie vor als eine der schärfsten juristischen Waffen. Die Haftung wegen Fehler im Anlageprospekt hatte durch die Fehlentwicklungen am (früheren) Neuen Markt eine besondere Bedeutung erlangt. Gleichwohl ist festzustellen, dass die Prospekthaftung für viele Anleger nach wie vor ein Buch mit sieben Siegeln ist.
Das Verständnis der Thematik wird zum einen dadurch erschwert, dass es kein einheitliches Prospekthaftungsgesetz gibt. Die entsprechenden Vorschriften sind vielmehr über mehrere Gesetze und Regelwerke verteilt. Zum anderen sind die maßgeblichen Regelungen ausgesprochen komplex. Eine Beurteilung prospekthaftungsrechtlicher Fragen setzt dementsprechend eine genaue Kenntniss des Zusammenspiels der einzelnen Bestimmungen voraus.
Sinn und Zweck der ProspekthaftungBei der Ausgabe neuer Aktien wird zumeist ein sog. Emissionsprospekt erstellt. Der Prospekt soll die für die Beurteilung der Wertpapiere wesentlichen Angaben enthalten. Der Anleger erhält dadurch die Möglichkeit, sich ein zutreffendes Bild von der Emittentin und den ihm angebotenen Wertpapieren zu verschaffen. Der Prospekt ist dementsprechend eine der wesentlichen Grundlagen für die Anlageentscheidung.
Die in den §§ 45 ff. BörsG geregelte börsengesetzliche Prospekthaftung schützt den Anleger für den Fall, dass er Wertpapiere aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Prospekts erworben und einen entsprechenden Schaden erlitten hat. Der Anleger kann in diesem Fall verlangen, dass die für den Prospekt Verantwortlichen die erworbenen Wertpapiere gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages übernehmen.
Wann greift die börsengesetzliche Prospekthaftung?
Werden bei einem Börsengang
im Emissionsprospekt falsche Angaben gemacht oder wichtige Fakten verschwiegen,
so können die Verantwortlichen dafür unter bestimmten Voraussetzungen
haftbar gemacht werden. In diesem Zusammenhang müssen weitere wichtige
Rahmenbedingungen erfüllt sein:
- Die erworbenen Wertpapiere müssen aufgrund des Prospekts zum Börsenhandel zugelassen worden sein.
- Die beanstandeten Prospektmängel müssen für die Beurteilung der Wertpapiere wesentlich sein.
- Die Wertpapiere müssen nach der Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von 6 Monaten nach der erstmaligen Einführung der Wertpapiere gekauft worden sein.
Wer haftet für mangelhafte Prospekte?
Neben dem Emittenten
haften insbesondere auch die emissionsbegleitenden Banken. Letzteres ist
vor allem bei einer Insolvenz des Emittenten von entscheidender Bedeutung.
Wann ist die Haftung ausgeschlossen?
Die Prospektverantwortlichen
können sich nur unter bestimmten Voraussetzungen von ihrer Haftung
befreien. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sie den Prospektmangel nicht
gekannt haben und diese Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit
beruht.
Selbstverständlich haben die Prospektverantwortlichen die Möglichkeit, den Prospektmangel rechtzeitig zu berichtigen. Eine solche Berichtigung muß allerdings deutlich gestaltet und für den Anleger klar erkennbar sein.
Was kann der Anleger konkret verlangen?
Geschädigte Anleger
haben ein Recht auf Erstattung des Erwerbspreises bis zur maximalen Höhe
des Erstausgabepreises zuzüglich der Transaktionskosten. Im Gegenzug
müssen sie natürlich die Wertpapiere zurückgeben.
Anleger, die ihre Wertpapiere bereits wieder verkauft haben, können die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Ausgabepreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen.
Wer trägt die Beweislast?
Im Falle eines Rechtsstreits
kommt es häufig entscheidend auf die Beweislastverteilung an. Zwischenzeitlich
wird zugunsten des Anlegers vermutet, dass er die Wertpapiere aufgrund
der durch den Propekt hervorgerufenen Anlagestimmung erworben hat. Dies
gilt allerdings wiederum nur für Fälle, in denen der Erwerb
innerhalb von 6 Monaten nach der erstmaligen Einführung der Wertpapiere
erfolgt ist.
Wann verjähren Prospekthaftungsansprüche?
Achten Sie auf die Verjährung! Prospekthaftungsansprüche verjähren spätestens 3 Jahre nach der Emission.
Besondere Vorsicht ist geboten, falls Ihnen der Prospektmangel bekannt geworden ist. In diesem Fall verjährt Ihr Prospekthaftungsanspruch bereits innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nach Kenntniserlangung.
Hinweis: Das theoretische Kennenmüssen des Prospektmangels reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Die kurze Verjährungsfrist greift nur, falls Sie tatsächlich positive Kenntnis von dem Prospektmangel haben.
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