Im Urteilsfall sahen die Bestimmungen eines Bausparvertrages vor, dass das Darlehen zunächst an den Treuhänder auszuzahlen sei. Die Bausparkasse kann danach nicht das Geld vom Kunden zurückfordern, weil es dem Kunden noch nicht zugeflossen sei.
Im Einzelfall ist ggf. darauf abzustellen, wer den Treuhänder beauftragt hat.
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