Grundsatz: Ein Bürgschaftsvertrag ist grundsätzlich sittenwidrig, wenn die Höhe der Schuld die voraussichtliche Leistungsfähigkeit des Bürgen übersteigt.
Besonders interessant ist ein Urteil des BGH (IX ZR 333/95), das dies bestätigt, obwohl im Urteilsfall der volljährige und studierende Sohn später in den elterlichen Betrieb einsteigen sollte.
Der Bürgschaftsvertrag über rund 0,7 Mio. Euro ist vom BGH für unwirksam erklärt worden, weil die frei selbstbestimmende Lebensgestaltung des Kindes hierdurch unangemessen beinträchtigt worden wäre.
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