Rückabwicklung Darlehensvertrag wegen fehlender Vollmacht

HAT-Fonds 43 Büro- und Geschäftshaus "Elbkontor": Societé Generale unterliegt vor Gericht - Landgericht Oldenburg erklärt Darlehensvertrag für unwirksam - Anleger erhält bereits gezahlte Zinsen in Höhe von 26.919,04 Euro zurück
Kommentar vom 08.08.2005

Bremen/Berlin, 08. August 2005. Das Landgericht Oldenburg (Az. 9 O 2940/04) hat am 20.07.2005 für einen von KTAG Rechtsanwälte vertretenen Anleger die Rückabwicklung der Fondsbeteiligung ausgeurteilt. Es wurde insbesondere der Verstoß der Treuhandvollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz festgestellt. Die Societé Generale habe nicht beweisen können, dass die Vollmacht bei Abschluss des Darlehensvertrages im Original vorgelegen habe. Dies sei angesichts des Massenverfahrens auch eher unwahrscheinlich.

Der Umstand, dass der Geschäftsführer der Treuhänderin Rechtsanwalt gewesen sei, sei nicht maßgeblich. Eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht läge ebenfalls nicht vor. Der Darlehensvertrag sei daher mangels wirksamer Vertretung des Anlegers unwirksam. Der Anleger habe deshalb Anspruch auf Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Zinsen abzüglich der Ausschüttungen und der Steuervorteile. Das Landgericht Oldenburg folgt damit vollumfänglich der Rechtssprechung des II. Zivilsenats des BGH. 


Hinweis: Seit dem 1. Juli 2008 ist das Rechtsberatungsgesetz durch das Rechtsdienstleistungsgesetz abgelöst worden. Der Artikel Rechtsdienstleistungen durch Nichtjuristen gehört zum Ratgeber Anwaltsgebühren und beschreibt die Voraussetzungen der Rechtsberatung ohne Rechtsanwalt.
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