Rückabwicklung Darlehensvertrag wegen fehlender Vollmacht
HAT-Fonds 43 Büro- und Geschäftshaus "Elbkontor":
Societé Generale unterliegt vor Gericht - Landgericht Oldenburg erklärt Darlehensvertrag für unwirksam - Anleger erhält bereits gezahlte Zinsen in Höhe von 26.919,04 Euro zurück
Kommentar vom 08.08.2005
Bremen/Berlin, 08. August 2005. Das Landgericht Oldenburg (Az. 9 O
2940/04) hat am 20.07.2005 für einen von KTAG Rechtsanwälte vertretenen Anleger die Rückabwicklung der
Fondsbeteiligung ausgeurteilt. Es wurde insbesondere der Verstoß der
Treuhandvollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz festgestellt. Die Societé
Generale habe nicht beweisen können, dass die Vollmacht bei Abschluss des
Darlehensvertrages im Original vorgelegen habe. Dies sei angesichts des
Massenverfahrens auch eher unwahrscheinlich.
Der Umstand, dass der Geschäftsführer der Treuhänderin Rechtsanwalt gewesen sei, sei nicht
maßgeblich. Eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht läge ebenfalls nicht vor.
Der Darlehensvertrag sei daher mangels wirksamer Vertretung des Anlegers
unwirksam. Der Anleger habe deshalb Anspruch auf Rückzahlung der
rechtsgrundlos gezahlten Zinsen abzüglich der Ausschüttungen und der
Steuervorteile. Das Landgericht Oldenburg folgt damit vollumfänglich der
Rechtssprechung des II. Zivilsenats des BGH.