Rückvergütung an Steuerberater von der Bank (Innenprovision)

Banken müssen an Dritte gezahlte Provisionen (Kickback-Zahlung, Innenprovision) offenlegen. Dies gilt auch für Rückvergütungen an Steuerberater. So berichtet die Anwaltskanzlei Kälberer & Tittel über das Urteil des OLG München vom 02.08.2010 (Az. 19 U 3319/09), in dem das Bankhaus Löbbecke AG zum Schadensersatz und Rückabwicklung von VIP-Medienfondsbeteiligungen von insgesamt 50.000 Euro verurteilt wurde. Denn Banken, die an den Steuerberater des Bankkunden heimlich Rückvergütungen für Geschäfte der Kunden zahlen, haften auf Schadensersatz. Im vorliegenden Fall hatte das Bankhaus Löbbecke einem Steuerberater über Umwege Teile der eigenen (ebenfalls verheimlichten) Innenprovision gezahlt, damit dieser seine Mandanten für Geldanlagegeschäfte zum Bankhaus Löbbecke schickt.

"Auch der Steuerberater hat sich – im Rahmen des geltenden Rechts – strikt und ausschließlich an den Interessen seines Mandanten zu orientieren. Wird er vom (künftigen) Vertragspartner honoriert, besteht Gefahr für eine unbeeinflusste Interessenwahrnehmung", stellt das Oberlandesgericht München klar. Wenn ein namhaftes Bankhaus hintenrum und heimlich Rückvergütungen kassiert, ist dies unseriös. Ausgesprochen unschön wird es aber, wenn dasselbe Bankhaus auch noch dem Steuerberater des Kunden heimlich Provisionen zahlt. Das Bankhaus Löbbecke hat z.B. beim Vertrieb der VIP-Medienfonds speziell Steuerberater zu Informationsveranstaltungen eingeladen. Der Anwaltskanzlei sind eine Reihe weiterer Fälle – auch bei anderen Banken – bekannt.

Das Bankhaus Löbbecke hat nach Mitteilung der Anwaltskanzlei im Prozess zuvor versucht, aus der eigenen Verfehlung Kapital zu schlagen und den Steuerberater als Sündenbock hinzustellen. Obwohl dieser nur den Kunden zur Bank vermittelt hatte, wurde von der Bank behauptet, dass nicht sie, sondern ausschließlich der Steuerberater die Beratung des Kunden durchgeführt habe und dieser deshalb allein hafte. Pech für die Bank war, dass der eigene Mitarbeiter ehrlich war und schon bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht eine Beratung durch das Bankhaus Löbbecke eingeräumt hat.

Die Aussage des eigenen Beraters hat das Bankhaus aber wenig beeindruckt. Auch in der Berufungsinstanz hielt es an dieser falschen Behauptung fest. Trotz der deutlichen Worte des OLG München zeigte sich das Bankhaus Löbbecke leider uneinsichtig. Noch in der Berufungsverhandlung wurden Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof angekündigt.

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Aufklärungspflicht

Bankberater, die Anlageempfehlungen geben, müssen alle Provisionen offen legen, die sie im Zusammenhang mit der Anlageempfehlung erhalten. Dazu gehören sämtliche Rückvergütungen wie Ausgabeaufschlag, einmalige Rückvergütungen (so genannte Kickback-Zahlungen) oder Rückvergütungen anderer Art, wie zum Beispiel Bestandsprovisionen. Kickback-Zahlungen sind mithin verdeckt geflossene Rückvergütungen. Werden nicht sämtliche Provisionen (einschließlich der Kickback-Zahlungen) offen gelegt, hat der Anleger grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz (siehe hierzu auch die Rechtsprechung im Artikel Medienfonds und Bankhaftung für fehlerhafte Anlageberatung. Nach dem BGH-Beschluss vom 29. Juni 2010 – XI ZR 308/09 haben die Kreditinstitute ihre Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen schuldhaft bereits ab dem Jahr 1990 verletzt.
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