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Einkommensteuer für Scheinrendite im Fall Phoenix

Den aktuellen und letzten Stand zur Entschädigung der geprellten Anleger enthält der Artikel Phoenix Schadenersatz - Anspruch Anleger. Im verlinkten wird insbesondere auf die Rechtsprechung des BGH zur Höhe und Fälligkeit der Ansprüche auf Entschädigung eingegangen. Für die aktuelle steuerrechtliche Beurteilung wird auf Artikel zur Besteuerung von Scheinrenditen in der Rubrik "Steuern" verwiesen. In dem dortigen Artikel wird die Besteuerung von Scheinrenditen bei Kapitalanlagen - abhängig von der Zahlungsbereitschaft des Betreibers - eingehend erläutert.

Die Herren Dipl.-Math. Schramm  und RA Fiala kommentieren die Besteuerung von Geldern, welche niemals an die Anleger zurückgeflossen sind. Dieser Kommentar berücksichtigt nicht die aktuelle Rechtsprechung und ist daher "allgmeiner Natur".

Ein Kommentator von "FONDS professionell" erinnert dabei an einen anderen Fall, in welchem Gelder – ohne Wissen der Anleger – nicht angelegt wurden, sondern der Finanzierung eines Schneeballsystems dienten. Die prominentesten Entscheidungen fällten die Finanzgerichte zum Schneeballsystem im Fall der "Ambros S.A.". Im Kern geht es hier darum, dass der Bundesfinanzhof (BFH) es als grundsätzlich ausreichend ansieht, dass die Anlagegesellschaft eine "Gutschrift" erteilt.

Solange sich diese "Gutschrift" in den Büchern der Anlagegesellschaft – aus der Sicht des Anlegers – als Möglichkeit einer Auszahlung an ihn darstellt, sei von einer Steuerpflicht auszugehen. Ausreichend ist mithin die (theoretische) Möglichkeit, ohne weiteres über das (möglicherweise fingierte) Guthaben zu verfügen.

Auf der Ebene unterhalb des BFH wird dies bisweilen anders gesehen, denn die Rückzahlung niemals wirklich - von der Anlagegesellschaft für den Anleger - angelegter Gelder, können keine Kapitalerträge sein. Einfallstore zur Diskussion mit dem Finanzamt gibt es indes mehrere:

a) Es ist genau zu prüfen, welcher Teil der Rückzahlungen an den Anleger als steuerpflichtige Rendite und welcher Teil als steuerfreie Kapitalrückzahlung anzusehen ist.

b) Beim Kapitalanlagebetrug und anderen Vermögensdelikten sind die Verträge mit der Kapitalanlagegesellschaft oft als unwirksam bzw. nichtig anzusehen. Der BFH wird seit Anfang der 90er-Jahre durch zivilrechtlich denkende Juristen dominiert.

c) Verfassungsrechtlicher Anknüpfungspunkt kann auch ein Verstoß gegen die Denkgesetze und das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sein. Hier werden "fiktive" Gewinne besteuert, die niemals wirklich zugeflossen sind und wohl niemals eine echte Aussicht auf Zufluss hatten.

d) Die Steuerpflicht knüpft gemäß des BFH an dem Irrtum des Kapitalanlegers an: Denn dieser irrte sich über die Tatsache, dass sein Geld gerade nicht für ihn auf dem Kapitalmarkt angelegt wurde.

Wer sich als Kapitalanleger gegen das Dogma "dass auch Scheingewinne zu versteuern sind" wenden möchte, braucht einen langen Atem und eine gefüllte Kriegskasse: Denn vermutlich wird hier am Ende der Weg durch alle Instanzen, bis vor das Verfassungsgericht, notwendig sein.

Wer sein Kapital (von vornherein?) erkennbar mit dem Risiko einer Scheinrendite anlegt, dem kann vorerst nur geraten werden, dies möglichst so zu gestalten, dass er seine Verluste später auch absetzen kann: Ein prüfenswerte Gestaltung wäre der Weg heraus aus der privaten Direktanlage – etwa durch Zwischenschaltung einer Gesellschaft. Bekanntlich können Gewerbetreibende ihre Forderungsausfälle zumindest abschreiben, anstatt niemals zugeflossene Gelder am Ende versteuern zu müssen.

Redaktioneller Hinweis der Finanztip-Redaktion

Mit dem Urteil 23.11.2010 - XI ZR 26/10 hat der BGH einen Entschädigungsanspruch für Scheingewinne der Phoenix GmbH nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz verneint. Danach hat ein Kapitalanleger gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen im Falle der Insolvenz eines Wertpapierhandelsunternehmens keinen Anspruch auf Zahlung von Scheingewinnen hat, die das Unternehmen in Kontoauszügen oder Saldenbestätigungen ausgewiesen hatte.
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