Einkommensteuer auf Scheinrenditen

Rufen Sie bitte zur steuerrechtlichen Beurteilung wegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes den aktuellen Artikel zur Besteuerung von Scheinrenditen in der Rubrik "Steuern" auf. In dem dortigen Artikel wird die Besteuerung von Scheinrenditen bei Kapitalanlagen - abhängig von der Zahlungsbereitschaft des Betreibers - eingehend erläutert.

Der umfassende Leitfaden zum Anlegerschutz erläutert in einer eigenständigen Rubrik die Rechte und Ansprüche von Bankkunden und anderen Geldanlegern. Rufen Sie daher für weiterführende Informationen diese Startseite zum Anlegerrecht auf.

Im betrügerischen Kapitalmarkt stammen beim so genannten Schneeballsystem die Auszahlungen aus zuvor neu eingezahlten Geldern des Anlegers oder anderer Investoren. "Gutgeschriebene Renditen" werden finanziert durch Kapitaleinlagen neuer Anleger und sind daher nur Scheinrenditen. Diese betrügerische Form der "Abzockerei" scheint dauerhaft Hochkonjunktur zu haben.

Anleger ärgern sich darüber, dass sie mit der Einlage "über den Tisch gezogen" werden. Wie werden sich die Anleger erst recht ärgern, wenn sie die ihnen "gutgeschriebenen Renditen" auch noch versteuern müssten.

In einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss v. 20.12.1994 (VIII B 143/94) noch ernsthafte Zweifel geäußert, dass fiktive Renditen wegen Zufluss zur Besteuerung herangezogen werden.

Sachverhalt: Es war Kapital an ein ausländisches Unternehmen überlassen worden, das damit Warentermingeschäfte in den USA durchführen wollte. Das Unternehmen (Ambros S.A. mit Sitz in Panama und Verwaltung in Liechtenstein) war hochverschuldet und konnte die Kapitalerträge im Grunde nur aus Einlagen der Anleger leisten.

In zwei Urteilen vom 27.7.1997 hatte der BFH dann entschieden, dass die in einem sogenanntem Schneeballsystem "gebuchten Gewinnanteile" steuerpflichtige Einkünfte für den Anleger darstellen und den Anlegern auch als zugeflossen gelten.

Die höchstrichterlichen Urteile haben für den Anleger einen negativen Beigeschmack. Die Besteuerung von "Phantasie-Renditen" aufgrund von "Phantasie-Kontoauszügen" ist mit dem gesunden Menschenverstand schwer nachzuvollziehen.

Eine interessante juristische Argumentation war in der Fachzeitschrift DStR 1998, Seite 1156 ff. nachzulesen. Die Verfasser argumentieren, dass die Phantasie-Belege überhaupt nicht als Besteuerungsgrundlagen verwendet werden dürfen. Das Steuerrecht sieht bei fehlenden oder falschen Besteuerungsgrundlagen die Schätzung vor. Bei einer sachgerechten Schätzung würden nur dann Einkünfte aus Kapitalvermögen anfallen, wenn tatsächlich auch Geld an die Anleger überwiesen wird.

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Ob reingefallene Anleger mit dieser Argumentation im Einzelfall beim Finanzamt durchkommen, ist zwar zweifelhaft. Aber Versuch mach klug. Der "Dreifach-Hammer" Verlust der Einlage, Spott einiger Mitbürger und dann noch das Finanzamt ist schon ein herber Schlag.

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