In dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatte eine Leasinggesellschaft die persönlichen Daten eines Kunden an die Schufa übermittelt, nachdem es nach Vertragskündigung zum Streit über die Höhe der Restforderung gekommen war.
Das Gericht verpflichtete den Leasinggeber, auf eine Löschung der Kundendaten bei der Schufa hinzuwirken, da eine Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Leasingnehmers einerseits und den berechtigten Interessen des Leasinggebers bzw. der Schufa und der Allgemeinheit an der Kenntniserlangung von Daten zur Zahlungsfähigkeit und -willigkeit andererseits im vorliegenden Fall gänzlich unterblieben war.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.12.2006 - I-10 U 69/06
| Verwandt: Bonitätsauskunft der Schufa |
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