Mit der Einlösung eines Schecks des Schuldners verzichtet ein Gläubiger auf die Restschuld:

Wer von seinem Schuldner einen Scheck über eine Teilsumme annimmt, verzichtet auf die noch ausstehende Restforderung - vorausgesetzt, der Aussteller des Schecks weist ausdrücklich in einem Begleitbrief darauf hin, dass er die Einlösung des Schecks als Einverständnis mit dem Erlass der Restforderung werte. Ein einfallsreicher Darlehensnehmer meinte, er könne Schulden von über 196.000 DM loswerden, indem er sich dieses Verfahrens bediente. Er schickte dem Darlehensgeber einen Scheck über 150 DM (!) und folgendes "Vergleichsangebot": "Ich zahle ihnen zur Abfindung aller Ansprüche und eines etwa verbliebenen Gesamtschadens zusätzlich zu den von mir bereits geleisteten Beträgen einen einmaligen Betrag in Höhe von 150 DM mit der Bitte um entsprechende Verwendung".

Obwohl der Empfänger den Scheck eingelöst hatte, war das Amtsgericht Ebersberg der Meinung, damit seien dem Schuldner die 196.000 DM Schulden keineswegs erlassen worden (4 C 66/97). Die vom Gläubiger inzwischen eingeleitete Zwangsvollstreckung sei nicht unzulässig: Das schriftliche "Abfindungsangebot" könne man wohl nicht ernsthaft als solches bewerten. Der Empfänger habe zwar das Ansinnen nicht ausdrücklich abgelehnt und den Scheck über 150 DM verbucht. Trotzdem habe er damit keinen Abfindungsvertrag geschlossen. Der Gläubiger müsse sein Einverständnis mit der Abfindung ausdrücklich erklären. Dies sei nur "entbehrlich", wenn die Annahme des Abfindungsangebots "nach der Verkehrssitte zu erwarten" sei. Kein Mensch könne erwarten, dass jemand ernsthaft in Erwägung ziehe, beim Erhalt von 150 DM auf eine so hohe Restsumme zu verzichten.

Urteil des Amtsgerichts Ebersberg vom 15. Mai 1997 - 4 C 66/97

  © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de
Finanztipps