Bankverbindung einer Firma ändert sich:
Eine Reinigungsfirma warf einen ihrer Mitarbeiter hinaus, weil er Geld vom Konto für sich abgezweigt hatte. Das war ihm möglich, weil er Inhaber des Kontos war, das auf den Rechnungsformularen angegeben war. Die Firma änderte nun die Formulare und gab ein neues Konto an. Dennoch überwies ein Kunde rund 8.700 EUR auf das alte Konto, weil in seiner EDV die alte Kontonummer gespeichert war. Die Bank lehnte eine Erstattung ab: Es handle sich schließlich nicht um einen Buchungsfehler ihrerseits. Daraufhin verlangte die Reinigungsfirma von ihrem Kunden, er müsse nochmals zahlen. Der weigerte sich und wurde verklagt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab ihm recht (8 U 130/97). Es sei zwar richtig, dass die Überweisung auf das alte Konto nicht "zur Erfüllung der Geldschuld" geführt habe. Dem Kunden stehe aber gegen die Reinigungsfirma "wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten" ein Schadenersatzanspruch in Höhe der 8.700 EUR zu, so dass der Kunde im Ergebnis nicht ein zweites Mal zahlen müsse. Die Reinigungsfirma hätte sich keinesfalls damit begnügen dürfen, auf den Rechnungen eine neue Bankverbindung anzugeben. Man müsse heutzutage damit rechnen, dass Kontonummern, die laufende Geschäftsverbindungen beträfen, datenmäßig erfasst und abgespeichert seien. Infolgedessen könne man nicht davon ausgehen, dass bei jedem Zahlungsverkehr von neuem die Nummer überprüft werde. Die Firma wäre also verpflichtet gewesen, die Kunden in besonders auffälliger Weise oder sogar durch ein eigenes Informationsblatt auf die Änderung aufmerksam zu machen. Das gelte hier um so mehr; dass der untreue Mitarbeiter auf dem alten Konto eingehendes Geld nicht weiterleiten würde, sei ja wohl klar gewesen.