Eingangsstempel auf Überweisungsformular:

Ein Bankkunde hatte sich die Abgabe einer Überweisung mit dem Eingangsstempel "Angenommen" bestätigen lassen. Da der Empfänger des Geldes einen Nachweis für die getätigte Überweisung haben wollte, händigte ihm der Bankkunde das abgestempelte Überweisungsformular aus. Die Bank führte die Überweisung jedoch nicht aus, da das Konto nicht gedeckt war. Der Empfänger, der sich auf die Überweisung verlassen und mit dem Geld sicher gerechnet hatte, verklagte die Bank daraufhin auf Ausführung der Überweisung und Schadenersatz.

Der Bundesgerichtshof ließ ihn abblitzen (XI ZR 145/97). Der Empfänger einer Überweisung könne die Bank nicht zur Ausführung des Auftrags zwingen, die Bank habe nur Pflichten gegenüber dem Kunden, nicht aber gegenüber Dritten. Ein Dritter könnte die Bank allenfalls dann wegen falscher Auskünfte belangen, wenn das Kreditinstitut dem Kunden eine falsche Bescheinigung ausgestellt hätte.

Der Eingangsstempel der Bank ermögliche es dem Kunden nur, Auftrag und Zeitpunkt einer Überweisung nachzuweisen. Das sei nichts weiter als die Bestätigung dafür, dass der Überweisungsauftrag entgegengenommen wurde. Wie jeder Bankkunde wisse, werde der Kontostand bei der Entgegennahme nicht geprüft, während die Ausführung des Überweisungsauftrags davon abhänge, ob das Konto gedeckt sei. Durch den Stempelaufdruck bringe die Bank also keineswegs zum Ausdruck, dass sie den Überweisungsauftrag - ohne Rücksicht darauf, ob das Konto des Kunden gedeckt sei oder ob der Auftrag widerrufen werde! - auf jeden Fall erledige.

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 1998 - XI ZR 145/97

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