Der Bundesgerichtshof ließ ihn abblitzen (XI ZR 145/97). Der Empfänger einer Überweisung könne die Bank nicht zur Ausführung des Auftrags zwingen, die Bank habe nur Pflichten gegenüber dem Kunden, nicht aber gegenüber Dritten. Ein Dritter könnte die Bank allenfalls dann wegen falscher Auskünfte belangen, wenn das Kreditinstitut dem Kunden eine falsche Bescheinigung ausgestellt hätte.
Der Eingangsstempel der Bank ermögliche es dem Kunden nur, Auftrag und Zeitpunkt einer Überweisung nachzuweisen. Das sei nichts weiter als die Bestätigung dafür, dass der Überweisungsauftrag entgegengenommen wurde. Wie jeder Bankkunde wisse, werde der Kontostand bei der Entgegennahme nicht geprüft, während die Ausführung des Überweisungsauftrags davon abhänge, ob das Konto gedeckt sei. Durch den Stempelaufdruck bringe die Bank also keineswegs zum Ausdruck, dass sie den Überweisungsauftrag - ohne Rücksicht darauf, ob das Konto des Kunden gedeckt sei oder ob der Auftrag widerrufen werde! - auf jeden Fall erledige.
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 1998 - XI ZR 145/97
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