Sparkassenbuch gebührenpflichtig?

Ein Verbraucherschutzverein wandte sich gegen die Praxis von Sparkassen, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Gebühr für den Fall vorzusehen, dass sich der Kunde ein Ersatz-Sparkassenbuch ausstellen lassen muss. Der Verein klagte gegen folgende Klausel: "Ausstellung eines Sparkassenbuches ...: 5 DM je angefangene 100 DM Guthaben, maximal 150 DM, minimal 15 DM."

Der Bundesgerichtshof dagegen hatte gegen diese Praxis keine Einwände (XI ZR 351/97). Die Gebühr für die Ausstellung eines neuen Sparbuchs stelle eine "echte Zusatzleistung" der Bank dar, die "außer der Reihe" und nur dann fällig werde, wenn dem Kunden ein Sparbuch abhanden gekommen sei - ein Ereignis, das wohl die meisten Kunden für unwahrscheinlich hielten und deshalb nicht in Betracht zögen. Es entspreche aber der "Lebenserfahrung", dass für den "Ersatz einer verloren gegangenen Legitimationsurkunde ein Entgelt zu entrichten" sei, auch wenn die Urkunde selbst möglicherweise kostenlos ausgestellt werde. Dafür dürften also auch Banken Gebühren erheben.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1998 - XI ZR 351/97

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