Der Bundesgerichtshof dagegen hatte gegen diese Praxis keine Einwände (XI ZR 351/97). Die Gebühr für die Ausstellung eines neuen Sparbuchs stelle eine "echte Zusatzleistung" der Bank dar, die "außer der Reihe" und nur dann fällig werde, wenn dem Kunden ein Sparbuch abhanden gekommen sei - ein Ereignis, das wohl die meisten Kunden für unwahrscheinlich hielten und deshalb nicht in Betracht zögen. Es entspreche aber der "Lebenserfahrung", dass für den "Ersatz einer verloren gegangenen Legitimationsurkunde ein Entgelt zu entrichten" sei, auch wenn die Urkunde selbst möglicherweise kostenlos ausgestellt werde. Dafür dürften also auch Banken Gebühren erheben.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1998 - XI ZR 351/97
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