Zahlung mit Scheckkarte bei Lastschriftsperre

Kontoinhaber können heute beim Einkauf bargeldlos per Scheckkarte zahlen: An Kassenterminals werden mittels der im Magnetstreifen der EC-Karte gespeicherten Daten Lastschriften erstellt - vorausgesetzt, das betreffende Kreditinstitut hat die einschlägigen Vereinbarungen anerkannt. Die Nutzungsbedingungen schreiben vor, dass der Karteninhaber die Einzugsermächtigung schriftlich bestätigt.

Wird die Lastschrift über einen höheren Betrag (als im Urteilsfall 60 DM) ausgestellt, muss zusätzlich beim Kreditinstitut eine "Sperrdateiabfrage" erfolgen (d.h. das Unternehmen muss sich erkundigen, ob die Karte gesperrt ist). Zwar garantieren die Kreditinstitute auch dann nicht die Einlösung der Lastschrift. Wenn der Kontoinhaber der Lastschrift widerspricht, muss die Bank dann jedoch dem Unternehmen Namen und Anschrift des Kunden mitteilen.

Eine Warenhauskette verzichtete aus Kostengründen auf die Sperrdateiabfrage, forderte aber von den Kunden, sie müssten sich damit einverstanden erklären, dass ihre Bank bei geplatzten Lastschriften ihren Namen und ihre Adresse an das Warenhaus weitergebe. Als die Deutsche Bank AG in einem solchen Fall die Herausgabe der Kundendaten verweigerte, klagte das Warenhaus auf Auskunft.

Das Landgericht Wuppertal konnte jedoch keinerlei Verpflichtung der Bank zur Herausgabe der gewünschten Informationen erkennen (14 O 113/96). Das Unternehmen könne sich nicht auf die Nutzungsbedingungen berufen, denn wesentlicher Bestandteil dieser Bedingungen sei die (unterlassene) Abfrage der Sperrdatei. Daß die Kunden des Warenhausunternehmens ihre Kontoinstitute ermächtigt hätten, im Falle des Widerrufs einer Lastschrift ihre Daten an das Warenhausunternehmen weiterzugeben, stelle deshalb für die Deutsche Bank AG keine Verpflichtung dar, das auch tatsächlich zu tun.

Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 23. Dezember 1996 - 14 O 113/96

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