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Nachfristsetzung beim Verbraucherkreditvertrag:
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Zur Berechnung der Zwei-Wochen-Frist
Ein Kreditnehmer wurde aufgefordert, den Zahlungsrückstand aus seinem Verbraucherkreditvertrag innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen zu begleichen. Das Kreditinstitut schrieb ihm, die ausstehenden Beträge müssten innerhalb der Zwei-Wochen-Frist eingehen. Wenn er dieser Mahnung nicht nachkomme, werde der Kreditvertrag gekündigt. So geschah es dann auch. Der Kreditnehmer widersprach der Kündigung und war der Meinung, sie sei unwirksam, weil man ihm auf diese Weise gar nicht die vorgeschriebenen zwei Wochen als Zahlungsfrist eingeräumt habe.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab ihm recht (24 U 54/96). Das Kreditinstitut dürfe nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist auf dem Eingang des Geldbetrags bestehen, da dies die Frist in unzulässiger Weise verkürze. Denn der Kreditnehmer müsse dann, damit das Geld den Adressaten rechtzeitig erreiche, den Betrag bereits einige Tage vor dem Ablauf der Zwei-Wochen-Frist überweisen. Die gesetzliche Mindestfrist von zwei Wochen dürfe aber in keinem Fall unterschritten werden. Der Schuldner sei lediglich verpflichtet, innerhalb dieser Zeitspanne den Geldbetrag "ordnungsgemäß auf den Weg zu bringen" - unerheblich sei, wann das Geld dann tatsächlich beim Gläubiger eingehe.
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 1997 - 24 U 54/96