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Gericht untersagt Zwangsvollstreckung gegen Kreditnehmerin

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Zum Schutz vor Zwangsvollstreckung bei Verkauf von Immobilienkrediten (Hypothekendarlehen) wird auf den umfassenden Artikel Rechte bei Verkauf von Hypothekendarlehen verwiesen. Dieser Artikel beschreibt eingehend die Voraussetzungen und den verbesserten Schutz der Darlehensnehmer.Folgen Sie daher zur Wissenserweiterung diesem vorgenannten Link. Der nachstehende Inhalt ist nur ein kleiner Auszug zu diesem Thema.


1982 nahm eine Frau einen Bankkredit auf. In der damals herrschenden Hochzinsphase wurden viele Ratenkredite zu sehr hohen Zinsen vergeben, die die Kreditnehmer in große Schwierigkeiten brachten. So auch in diesem Fall: Nachdem die Frau bereits mehr als das Vierfache (!) des ursprünglichen Kreditbetrags zurückgezahlt hatte, konnte sie die restliche Schuld nicht mehr begleichen. Immerhin gelang es ihr dann aber, die von der Bank eingeleitete Zwangsvollstreckung zu stoppen.

Das Landgericht Hanau kam ihr zu Hilfe und untersagte die Zwangsvollstreckung (7 O 1459/97). Die Durchsetzung der Ansprüche aus einem Ratenkreditvertrag könne unter Umständen ebenso sittenwidrig sein wie die Durchsetzung der Ansprüche aus einer Bürgschaft: Das gelte etwa dann, wenn die Bank den "Vertragsinhalt einseitig bestimmt" habe und der Verbraucher die Tragweite seiner Unterschrift nicht habe einschätzen können.

Zwar sei der 1982 abgeschlossene Kreditvertrag nicht von vornherein sittenwidrig gewesen. Aber nun die Zwangsvollstreckung weiter zu betreiben, wäre eine "vorsätzliche sittenwidrige Schädigung" der Kreditnehmerin: Die Frau habe bereits das Vierfache der Kreditsumme zurückgezahlt und trotzdem damit immer noch nicht ihre Schulden abgetragen, was sie mit ihrem Einkommen angesichts des hohen Zinssatzes auch niemals schaffen könne.

Urteil des Landgerichts Hanau vom 30. April 1998 - 7 O 1459/97
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