Bei dieser Gelegenheit fiel auch auf, dass es schon zuvor zu Fehlbuchungen auf das gleiche Konto gekommen war, die aber storniert und ausgeglichen worden waren. Nun forderte die Bank von der Kundin die 15.680 Euro plus Zinsen, während sich die Frau ungerührt auf den Standpunkt stellte, das sei unzumutbar: Sie habe die Fehlbuchungen nicht als solche erkennen können, weil sie zu dem Zeitpunkt größere Zahlungen von Geschäftspartnern erwartete. Im übrigen sei das Geld ohnehin schon weg, sie habe es in ihren Hausbau investiert.
Das Oberlandesgericht Dresden verurteilte die Bankkundin jedoch zur Rückzahlung der Summe (plus vier Prozent Zinsen) (7 U 1648/98). Da es früher schon Fehlbuchungen gegeben habe, hätte sie sehr wohl wissen können und müssen, dass es sich um solche handle, also um Zahlungen von fremden Dritten, die ihr nicht zustanden. Daß sie sich trotz ihres Wissens um die Umstände "bewusst unwissend stelle", helfe ihr deshalb genauso wenig wie die Ausrede, sie habe das Geld schon ausgegeben. Wenn sie tatsächlich damit "Sanierungsmaßnahmen an ihrem Haus" finanziert habe, sei der "Vermögensvorteil", den sie sich angeeignet habe, ja wohl noch vorhanden.
Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. August 1998 - 7 U 1648/98
| © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de |
|
|