Gattin mit Bürgschaft für Ehemann überfordert:

Eine Ehefrau bürgte für ein Darlehen von rund 308.000 EUR, das ihr Gatte bei einer Bank aufgenommen hatte. Dabei hatte sie nicht einmal eine qualifizierte Berufsausbildung und nur ein monatliches Einkommen von etwa 510 EUR brutto. Nachdem sie sich von ihrem Ehemann getrennt hatte, war sie der Ansicht, dass ihre Bürgschaftsverpflichtung hinfällig geworden sei. Die Bank war allerdings nicht dieser Auffassung und klagte auf Zahlung

Das Oberlandesgericht Schleswig winkte jedoch ab (5 U 236/96). Eine Bürgschaft gelte als sittenwidrig, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bürgen in einem besonders großen Mißverhältnis zur übernommenen Verpflichtung stehe. Die Überforderung sei hier offensichtlich, da die Frau innerhalb von fünf Jahren nicht einmal ein Viertel der Hauptsumme aufbringen könne. Dabei müsse man auch berücksichtigen, dass sie ihrer minderjährigen Tochter Unterhalt schulde.

Gegen die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft von Anfang an spreche jedoch andererseits, dass das Kreditinstitut zunächst ein anerkennenswertes Interesse an der Bürgschaft der Gattin gehabt habe: Denn nur auf diese Weise sei es der Bank möglich, sich gegen eine "Vermögensverlagerung von einem Ehegatten auf den anderen zu schützen", d.h. gegen den Fall, dass der Kreditnehmer über Geld verfüge und seiner Frau übertrage, um es ihr nicht geben zu müssen. Dieser Gesichtspunkt sei jedoch hinfällig geworden, da zwischen den Eheleuten mittlerweile ein Scheidungsverfahren laufe und sich die Frau einem anderen Lebenspartner zugewandt habe. Eine Vermögensverlagerung sei unter diesen Vorzeichen nicht mehr zu befürchten. Daher komme nur eine vollständige Befreiung der Bürgin von ihrer Leistungspflicht in Betracht.

Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 19. Februar 1998 - 5 U 236/96

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