Haftung des Anlageberaters wegen Verletzung der Aufklärungspflicht

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 31.11.1996 - Az: 4 U 108/94

 1. Dem Anlageberater obliegt eine umfassende Informationspflicht. Der konkrete Inhalt der Aufklärungspflicht bestimmt sich zum einen danach, welche Sachkenntnisse und Erfahrungen im Anlagegeschäft bei dem Kunden als Kapitalanleger vorhanden ist, zum anderen nach den Risiken der beabsichtigten Anlage.

2. Hat der geschädigte Kapitalanleger im Hinblick auf die unzureichenden schriftlichen Aufklärungsunterlagen einen Sachverhalt dargetan, der die Vermutung einer insgesamt unvollständigen Aufklärung begründet, ist dem Anlageberater die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass er dem Kapitalanleger ausführliche Risikoinformationen mündlich hat zukommen lassen.

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