Diese Beweislastregelung gilt auch bei sehr alten Sparbüchern. So verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main eine Bank zur Auszahlung des Guthabens eines Sparbuchs, dessen letzte Einzahlung bereits 30 Jahre zurücklag. Das Geldinstitut konnte in diesem Fall vom Sparbuchinhaber nicht den Nachweis verlangen, dass in der Zwischenzeit keine Abhebung erfolgt war.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 22.10.2004
2 U 12/04
OLGR Frankfurt 2005, 310
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