Sachverhalt: Eine Frau schloss bei ihrer Sparkasse einen Prämiensparvertrag ab. Darin stand, dass der jeweils gültige Zinssatz, der anfänglich 4 Prozent betrug, im Aushang bekannt gegeben werde (Variable Verzinsung). Als die Zinsen sanken, klagte die Anlegerin auf Fortzahlung der 4 Prozent; die Zinsänderungsklausel sei unwirksam. In der Tat folgte der Bundesgerichtshof ihrer Argumentation. Nach der verwendeten Zinsklausel war für den Verbraucher nicht erkennbar, wonach sich die Höhe des jeweiligen Zinssatzes richtet. Zumindest hätte ein Leitzins angegeben werden müssen. Die Parteien streiten im Urteilsfall um die Höhe des Zinssatzes für Spareinlagen auf zwei Prämiensparverträgen.
Gleichwohl ging die Sparkassenkundin leer aus. Die Karlsruher Richter schlossen aus der Unwirksamkeit der Klausel nicht darauf, dass der ursprüngliche Zinssatz von 4 Prozent für die gesamte Laufzeit zu zahlen sei, sondern lediglich der marktübliche Zins. Und den hatte die Sparkasse stets ausgeschüttet (BGH-Urteil vom 10.06.2008 - XI ZR 211/07).
Mit dem BGH-Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09 ist die Stellung der Bankkunden gestärkt worden. So muss bei variabler Zinsvereinbarung der relative Abstand zwischen dem anfänglichen Vertragszins und dem Referenzzins während der gesamten Laufzeit des Sparplans gewahrt bleiben. Dazu sind komplexe Berechnungen erforderlich, die nach Ansicht der BGH-Richter die vorherige Instanz (OLG Zweibrücken Urteil vom 8. Juni 2009 - 7 U 178/08) vornehmen muss.
Begründung: So sagen die BGH-Richter, dass es bei dem vorliegenden Sparvertrag nicht interessengerecht ist, von einem absolut gleich bleibenden Abstand des Vertragszinses zum Referenzzins in Prozentpunkten auszugehen. Das würde zum einen dazu führen, dass eine feste Marge ohne Rücksicht auf die Marktverhältnisse im Neukundengeschäft über zwanzig Jahre festgeschrieben wäre und zum anderen bei sehr ungünstiger Entwicklung des Referenzzinses der Anspruch des Kunden auf Null absinken oder gar negativ werden könnte. Jedenfalls bei ergänzender Vertragsauslegung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien dies vereinbart hätten. Maßgeblich ist daher vorliegend der relative Abstand zwischen anfänglichem Vertrags- und Referenzzins in Prozent.
Das Urteil vom 21. Dezember 2010 – XI ZR 52/08 vom XI. Zivilsenat entwickelt die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel fort.
Wie dargelegt, hatte der BGH bereits mit seinem Urteil vom 13. April 2010 Zinsänderungsklauseln für unwirksam erklärt, weil sie bei variabler Zinsvereinbarung nicht ausreichend transparent waren. Im Urteil vom 21. Dezember 2010 werden Ausssagen dazu getroffen, wie die variablen Zinsen zu berechnen sind, wenn die Zinsänderungsklausel unwirksam ist. Auch hier gilt, dass ein Referenzzins zu nehmen ist, der sich an die Verzinsung für vergleichbare langfristige Spareinlagen orientiert.
Auszug aus Urteilsbegründung: Die durch die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel entstandene Vertragslücke konnte nicht durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der beklagten Banken zur Zinsanpassung gemäß § 315 Abs. 1 BGB geschlossen werden. Die erforderliche ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) verlangt vielmehr die Klärung, welche Regelung die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel nach dem Vertragszweck und unter angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten. Dagegen besteht kein Raum für ein einseitiges geschäftspolitisches Ermessen der beklagten Banken.
Der Referenzzins, dessen Veränderung nach dem mutmaßlichen Parteiwillen Anlass und Höhe der Zinsanpassungen bestimmt, hat sich bei Spareinlagen, die wegen des damit verbundenen Verlustes der Abschlussboni wirtschaftlich sinnvoll nicht vorzeitig gekündigt werden, grundsätzlich an Zinsen für vergleichbare langfristige Spareinlagen zu orientieren.
|
|