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Verbraucherschutz: Stornohaftung und Provisionsdeckelung in PKV
Mit dem FinAnlVerm- und VermAnlG hat der Gesetzgeber für Vermittler von privaten Krankenversicherungen (PKV) mit Wirkung ab dem 1. April 2012 für Neuabschlüsse eine Deckelung der Vertriebsprovisionen vorgeschrieben. Danach dürfen die Krankenversicherer maximal neun Monatsbeiträge als Abschlussprovision (Vermittlungsprovison) zahlen. Außerdem ist der Zeitraum der so genannten Stornohaftung auf fünf Jahre verlängert worden. Mit der Begrenzung auf 9 Monatsbeiträgen und der verlängerten Haftungszeit für den Vermittler soll insbesondere das unseriöse Treiben der "Umdecker" weitgehend reduziert werden. [Mehr zum FinAnlVerm- und VermAnlG im Artikel
Regelungen für Finanzanlagen-Vermittler bei Vermögensanlagen (VermAnlG)].
Provisions-Deckelung und Provisionsobergrenze
Externe Versicherungsmakler sollen angeblich für eine Vermittlung von Kunden für eine private Krankenversicherung zum Teil bis zu 15 und im Extremfall bis zu 18 Monatsbeiträge von den privaten Krankenversicherungen. Hier musste der Gesetzgeber handeln, weil insbesondere scharze Schafe unter den Vermittlern sogar versuchten, Kunden zweimal im Leben zu einer PKV zu vermitteln. Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts setzt entsprechende Grenzen. Die Abschlussprovisionen und sonstigen Vergütungen dürfen danach in einem Geschäftsjahr nicht über 3,3 Prozent der Bruttobeiträge der neuen Versicherungsverträge liegen. Dies entspricht einer durchschnittlichen Abschlussprovision von rund 9 Monatsbeiträgen. Damit wird die Abschlussprovision für eine Vermittlung einer privaten Krankenversicherung auf 9 Monatsbeiträge reduziert.
Umdecker und Ausnahmen von der Stornohaftung
Die Provisionsbegrenzung und die verlängerte Stornohaftung sollen dem Treiben der Umdecker entgegenwirken. Umdecker sind unseriöse Vermittler von Versicherungen und hier insbesondere von Krankenversicherungen und ggf. auch Pflegeversicherungen. Sie vermitteln ihren Kunden zunächst eine Krankenversicherung und dann ein bzw. zwei Jahre später treten sie wieder an die Kunden heran, um sie auf einen "neuen und noch besseren Tarif" einer Krankenversicherung aufmerksam zu machen. Ob dieser Tarif auch schon bei der ersten Vermittlung vorhanden war oder nicht, weiß der Kunde nicht. Der Vermittler (Umdecker) hat auch nur das Ziel, nochmals eine hohe Vermittlungsprovision zu kassieren.
Wegen des bislang kurzen Zeitraums für die Haftung des Vermittlers bei einer Stornierung der Versicherung durch den Kunden konnten Vermittler den Kunden eine andere Krankenversicherung aufschwatzen und auf diese Weise eine doppelte Abschlussprovision kassieren. Nach den geänderten Bestimmungen ist dies nicht mehr möglich, weil der Haftungszeitraum für die Vermittlungsprovision auf nunmehr 5 Jahre verlängert worden ist. Der Vermittler hat zumindest aus finanziellen Gründen kein Interesse mehr daran, seine Kunden in den ersten Jahren nach einer Vermittlung einer Krankenversicherung zu einem Wechsel des Versicherers zu bewegen.
Es gibt viele seriöse Vermittler von Versicherungen. Die Umdecker gehören zu den wenigen schwarzen Schafen. Die Stornohaftung greift nicht, wenn der Kunde zum Beispiel wegen eines niedrigeren Einkommens wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse wird. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einige private Krankenversicherer die sehr hohen Provisionszahlungen und insbesondere die Umdeckung der Versicherungsverträge stark kritisiert haben. Wegen des möglichen Kartellverdachtes konnten sie aber nicht einheitlich dagegen vorgehen, sondern haben Verbraucherschützer in ihren Bestrebungen unterstützt.
Fazit: Mit der Deckelung der maximalen Abschlussprovision von 9 Monatsprämien und des erweiterten Haftungszeitraumes auf 5 Jahre ist zumindest ein wichtiger Schritt für mehr Verbraucherschutz getan. Die Provisionsdeckelung mit der verlängerten Stornohaftung für Vermittlungen von privaten Krankenversicherungen ist quasi en passant in das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts eingeflossen.