Der Vertrieb von kombinierten Finanzprodukten (z.B. Immobiliendarlehen und Kapitallebens-Versicherung oder Immobilienkredit und Bausparvertrag) ist für Vermittler grundsätzlich nach wie vor lukrativ, weil diese Kombination dem Vermittler in der Regel zusätzliche Provisionen bringt. Der Anleger soll durch mögliche Zinsdifferenzen oder eine in Aussicht gestellte Steuerersparnis einen Zusatzertrag erzielen. Häufig reicht aber das in einem zweiten Vertrag angesparte Geld (z.B. Lebensversicherung zur Kredittilgung) nicht aus, um die Schulden komplett zu tilgen. Nicht nur aus diesem Grund stellt sich die Frage nach der Verantwortung und einer möglichen Haftung von Kreditinstituten, Versicherungen, und ihrer Berater bzw. Vermittler?
Banken, Versicherungen und Vermittler stehen ggf. für die Tilgung in der Verantwortung. Dies gilt grundsätzlich auch bei der Vermittlung von Lebensversicherungen zur Tilgung von Baufinanzierungen. Der folgende Kommentar stammt aus einer redaktionell leicht angepassten Mitteilung der Autoren Dipl.-Math. Schramm und Rechtsanwalt Fiala:
Für Kreditinstitute sind diese Kombi-Modelle eine feine Sache, denn der Kunde zahlt über die gesamte Laufzeit – anders als beim Annuitätenkredit - höhere Festkreditzinsen. Gleichzeitig bieten Produktgeber von Tilgungsaussetzungsprodukten Banken für die betreffenden Kredite oft günstigere Refinanzierungskonditionen. Die Praxis zeigt, dass allein durch die Kombination mit einem sogenannten Tilgungsträger (Lebensversicherung, Bausparvertrag, Investmentfonds, usw.) sich die übliche Laufzeit für die Gesamttilgung von 15 Jahren auf etwa 25 Jahre - bei gleich hoher monatlicher Gesamtbelastung des Kunden - verlängern kann, wenn die Erträge des Tilgungsaussetzungsproduktes nicht deutlich über den verlangten Kreditzinsen liegen. Dadurch kommen Banken und ihre Berater in die Beratungshaftung: Sie müssen dem Kunden den unnötigen Mehraufwand später ersetzen.
Wiederholt sind Versicherer wegen "unrichtiger unverbindlicher Prognoserechnungen" zum Schadensersatz verurteilt worden. Hinzu kommt, dass Versicherer auch für "geschönte Zusagen und Beruhigungspillen über angebliche Tilgungssicherheit" im Rahmen der Erfüllungshaftung einstehen müssen: Denn Versicherer haben, auch wenn die falsche Auskunft durch einen Bankmitarbeiter oder sonstigen Vermittler erteilt wurde, für Unrichtigkeiten zu Inhalt und Bedeutung der Versicherungsbedingungen einzustehen. Aber auch Banken können für einen Fehlbetrag haften, wenn die Ablaufleistung der Lebensversicherung zur Darlehenstilgung nicht ausreicht.
Heute sind Gesamtverzinsungen von Lebensversicherungen in Höhe von unter 4 % bis ca. 4,5 % üblich, noch bis Anfang dieses Jahrtausends wurde aber mit 7,5 % und mehr geworben. Bis weit in die neunziger Jahre hatten es selbst Fachleute – und der entsprechend geschulte Vertrieb – "nicht einmal theoretisch für möglich gehalten", dass die Kapitalerträge und Gesamtverzinsungen der Lebensversicherer auf unter 7 – 8 % fallen könnten. Die seinerzeit verbreiteten Prognosen zur Höhe der Ablaufleistung wurden in den letzten Jahren nicht selten auf die Hälfte zurückgenommen. In der Praxis bedeutet dies, dass nur noch die Hälfte des Kredites bei Ablauf getilgt werden kann oder aber die Tilgung rund doppelt so teuer wird.
Wer darauf vertraut hatte, dass z. B. 6,5 % Kreditzins durch 8 % Verzinsung der Lebensversicherung wettgemacht werden könnten, bemerkt nun, wie sich das Modell bei nur 4 % Verzinsung der Lebensversicherung rechnet – und auch dies nur auf den Sparanteil. Ein Ausstieg ist meist nicht möglich oder zumindest mit hohen Kosten verbunden, denn bei der oft hinterlegten Refinanzierung der Bank durch das Lebensversicherungsunternehmen finden sich die Anlagen des Versicherers und Kredite der Bank jeweils in Deckungsstöcken, die auf die feste Laufzeit angewiesen sind.
Weder Bank noch Lebensversicherung werden daher einer Änderung zustimmen. Kündigung und Rückkauf der Lebensversicherung bei gleichzeitiger Kredit-Rückführung erweisen sich so als unmöglich, zumindest aber durch Stornoabzüge der Lebensversicherung und Vorfälligkeitsentschädigungen der Bank als sehr teuer. So wird der so auch bezeichneten "Spekulation" des Darlehens- und Versicherungsnehmers gegen Versicherer und Bank vorgebeugt, aus Sicht dieser im Übrigen ganz konsequent.
Alleine schon die Angabe einer "Rendite" zu einer Lebensversicherung stellt regelmäßig einen Haftungsgrund dar, denn reine Renditeangaben sind auch nach Ansicht der Aufsichtsbehörde bei Lebensversicherungen irreführend. Ein weiterer Haftungsgrund, auch zu Lasten von Vermittlern, Versicherungsmaklern und Beratern, ist die Pflicht zur bedarfsgerechten Beratung: Der Versicherungsvertrag - einschließlich der Dauer der Prämienzahlung – muss dem Bedarf des Kunden entsprechen. Allein aus diesem Grunde dürfte bei mehr als jedem zweiten Versicherungsvertrag von Anfang an "das falsche Produkt" vermittelt worden sein.
Banken und Berater haften für irreführende Renditen, auch bei Fondsfinanzierungen: Eine typische Kundentäuschung folgt daraus, dass bei Geschlossenen Beteiligungen (z.B. Immobilienfonds) eine hohe IRR-Rendite (sogenannter interner Zinsfuss) im Prospekt angegeben wird. Dies betrifft auch zahlreiche der in den letzten Monaten wertlos gewordenen Film-Fondsbeteiligungen. Der Anleger glaubt dann, er könne seine Beteiligung durch einen niedrigeren Darlehenszins finanzieren: Rechnet ein Finanzexperte nach, handelt es sich oft rechnerisch um einen von Anfang an "sicheren Verlust" für den Kunden. Für Renditetäuschungen beim internen Zinsfuss haften Banken, Berater und freie Vermittler.
Eine nicht repräsentative Umfrage bei Kompetenzträgern der Versicherungswirtschaft gab zu der Vermutung Anlass, dass kein Versicherer seine Software (einschließlich Internet-Anwendungen) durch externe Berater oder Wirtschaftsprüfer fachlich prüfen lässt? Anders ist es kaum zu erklären, dass etwa jeder dritte Riester-Vertrag dem Kunden "null-Komma-null" Rentensteigerung im Alter bietet: Die Leistungen werden nämlich auf die sogenannte Grundsicherungsrente angerechnet, also bei Rentenbeginn schlicht abgezogen.
Auch freie Anlageberater und Finanzvertriebe haften regelmäßig, denn über die zahlreichen Risiken werden die Kunden nicht vollständig aufgeklärt. Finanzvertriebe behaupten bei Schulungen gerne "Wir haben das Anlagemodell in unserer Fachabteilung geprüft", auch dies ein Haftungsgrund.
Aber auch bei Kreditinstituten werden die Kundenberater gerne beruhigend geschult: Dabei wird offenbar auf angebliche Experten im Hause verwiesen, die beispielsweise später als "steuerbetrügerisch" bzw. "staatsanwaltlich Verfolgte" Medienfondsmodelle geprüft haben wollen. Jeder Steuerlehrling lernt, dass es kaum möglich sein kann "als Mitunternehmer" bzw. Investor "z.B. 120% Verlustzuweisen zu bekommen, wenn nur 20% investiert werden – der Rest des Anlagegeldes für Initiatorengarantien auf Festgeldkonten geparkt wird".
Während Bankberater vom Vorgesetzten gesagt bekommen, "was diese Woche wieder dem Kunden zu verkaufen ist", haben es freie Vermittler nur insofern leichter – aber den Vorgaben der Rechtsprechung, die "wirtschaftliche, steuerliche und rechtliche Plausibilität" zu hinterfragen, sind sie selten nach ihrer Ausbildung persönlich gewachsen.
Beim Hebelgeschäft haften zudem auch Versicherungsgesellschaften, sowie oftmals ihre Agenten (selbst wenn es sich dabei um ein Kreditinstitut handelt) für unzureichende Risikoaufklärung über eine Kapitalanlage in Gestalt einer fremdfinanzierten Rentenversicherung.
Ausstieg aus unwirtschaftlichen Finanzierungen mit Geldanlage zur Tilgung Der Ausstieg beginnt mit der Erkenntnis, dass nur eine unabhängige sachverständige Prüfung die Größenordnung des Schadens für den Kunden transparent macht: Bitter ist der Umstand, dass sich der Schaden buchstäblich täglich vergrößert.
Hinzu kommt dann auch die Beratung, wie steuerliche Risiken bei der Sanierung begrenzt werden können. Nur wenige Kreditinstitute kennen die Option, trotz steuer-schädlicher Versicherungsvertragskündigung, dem Kunden die Steuern potentiell komplett zu ersparen – und damit den Schaden per Saldo massiv zu reduzieren.
Typisch ist die späte Einsicht des Kunden, dass er durch den "Verkäufer" nicht über die zentralen Risiken aufgeklärt wurde (Zinsänderungsrisiko, Risiko der Fristeninkongruenz, Risiko der Nachbesicherung bzw. Unterfinanzierung, fehlender oder falscher Risikoschutz bezüglich Arbeitslosigkeit, Invalidität und Todesfall, hohe Kostenbelastung).
Eine Analyse der Vertragsbedingungen und Klauseln offenbart, dass zahlreiche BGH-Urteile das selbstgeschaffene Finanzdienstleister-Vertragsrecht als unwirksam beurteilt haben – allerdings ohne dass darauf von der Finanzbranche wirksam reagiert wurde. Auch daraus können sich Ansatzpunkte für eine Rückabwicklung der Verträge ergeben. Die Praxis zeigt, dass erst durch das Zusammenwirken von Sachverständigen und Juristen die bestmögliche Grundlage zur Sanierung fehlerhafter Finanzierungen geschaffen wird.
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