Die Kündigung eines Überweisungsvertrages durch den Überweisenden bzw. einen Überweisungsrückruf durch die Überweisungsbank muss die Empfängerbank nur dann beachten, wenn ihr die entsprechende Mitteilung zugeht, bevor ihr der Überweisungsbetrag endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird.
Die Entscheidung hatte für den Überweisenden im konkreten Fall fatale Folgen, weil über das Vermögen des (früheren) Kontoinhabers mittlerweile ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, und der Insolvenzverwalter das Geld nicht mehr herausgeben musste.
Urteil des BGH vom 05.12.2006
XI ZR 21/06
Der Betrieb 2007, 515
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