Verweigert die Bank demzufolge die Ausführung des Überweisungsauftrages, handelt sie nicht pflichtwidrig. Sie ist in diesem Fall nicht nur berechtigt, sondern gegenüber dem Verstorbenen beziehungsweise seinen Erben sogar vertraglich verpflichtet, die Durchführung der Überweisung zu verweigern. Eine Schadensersatzpflicht des die Überweisung Vorlegenden besteht daher nicht, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass er trotz der berechtigten Zweifel hierzu tatsächlich berechtigt gewesen wäre.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 21.11.2006
17 U 19/06
OLGR Karlsruhe 2007, 21
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