Anwendung des Verbraucherkreditrechts bei selbstständiger beruflicher Tätigkeit

Verbraucher im Sinne des Verbraucherkreditrechts ist ein Kreditnehmer dann, wenn er den ihm gewährten Kredit als Privatperson oder für den Aufbau einer neuen gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit (so genannte Existenzgründung) verwenden will. Übt der Kreditnehmer aber bereits eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit aus, ist er nur dann Verbraucher, wenn die bereits ausgeübte Tätigkeit mit der neuen Tätigkeit nicht in Zusammenhang steht und davon klar abgegrenzt ist.

Der Bundesgerichtshof bejahte einen Zusammenhang zwischen alter und neuer Tätigkeit, wenn der Kreditnehmer seine ursprüngliche Tätigkeit als Vermittler von Informationsdienstleistungen eines fremden Datenbankbetreibers auf den Betrieb einer eigenen Datenbank ausdehnt und er hierfür einen Kredit in Anspruch nimmt. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine Existenzgründung, so dass das Verbraucherkreditgesetz auf einen abgeschlossenen Kredit- oder Leasingvertrag nicht anwendbar ist.

Urteil des BGH vom 22.12.1999 - VIII ZR 124/99, Betriebs-Berater 2000, 372, MDR 2000, 383

Verwandt: Verbraucherschutz beim Verbraucherdarlehensvertrag
Redaktionelle Anmerkung: Die folgenden Gesetze sind in das BGB übernommen worden: Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305-310 BGB sowie Unterlassungsklagengesetz), Haustürwiderrufsgesetz (§ 312 BGB und § 312a BGB, § 312f BGB, § 355 BGB, § 29c ZPO), Fernabsatzgesetz (§ 312b BGB und § 312d BGB, § 312f BGB, §§ 355-360 BGB), Teilzeit-Wohnrechtegesetz (§§ 481 bis 487 BGB) und Verbraucherkreditgesetz (§§ 491 bis 507 BGB, § 655a bis 655e BGB).
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