Verbürgt sich ein Handlungsbevollmächtigter, der eine GmbH anstelle eines Geschäftsführers leitet, für von ihm für die Gesellschaft aufgenommene Bankkredite, um damit ein Gewinn versprechendes Geschäft zu fördern und dadurch seinen Arbeitsplatz zu sichern, so ist die Bürgschaft nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht allein deswegen sittenwidrig, weil sie den Bürgen bei Vertragsschluss ungewöhnlich stark belastet.
Urteil des BGH vom 16.12.1999
9 ZR 36/98
ZIP 2000, 431
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