Ein Unternehmen, das so genanntes Online- bzw. Phone-Broking durchführt, warb in seinem Werbeprospekt damit, dass ein spezielles System eine Kundenorder in wenigen Sekunden direkt an die Handelsplätze weiterleitet. Ein Geldanleger orderte über das Telefon des Finanzunternehmens 12 Minuten vor Börsenbeginn 500 Aktien eines bestimmten Unternehmens. Bei Börseneröffnung betrug der Kurs der angeforderten Aktien 244 DM. Der Auftrag des Kunden konnte wegen eines Softwarefehlers erst 17 Minuten nach Börseneröffnung ausgeführt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Kurs auf 286 DM pro Aktie gestiegen. Der Kunde verlangte daraufhin von dem Finanzdienstleister Schadensersatz in Höhe der Differenz der Wertpapierkurse.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Klage in vollem Umfang statt. Vertragsgrundlage des durch die Wertpapierorder entstandenen Geschäftsbesorgungsvertrags war die von dem Wertpapierhändler zugesagte Weiterleitung der Kundenorder innerhalb von wenigen Sekunden. Der Broker hatte die zeitliche Verzögerung, während der der Kurs erheblich anstieg, auch zu vertreten. Daher musste er dem Kunden die vermeidbaren Mehrkosten von über 12.000 DM zu ersetzen.
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 19.05.1999 14 O 9971/98 Betriebs-Berater 2000, 792
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