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Mittlerweile ist es vielen Verbrauchern bekannt, dass es für Verbraucher in vielen Fällen günstiger ist einen Kredit online im Internet abzuschließen als bei einer Bankfiliale. So bietet nicht selten die gleiche Bank bzw. eine Tochtergesellschaft im Netz günstigere Kreditkonditionen an als in der Filiale. Es stellt sich dann die Frage, ob der Bankkunde bei Abbruch der Kreditvertrags-Verhandlungen ersatzpflichtig sein kann. Die Frage zielt auf einen eventuellen Schadensersatz gegenüber dem Bankkunden (Privatmann und Unternehmer).
OLG Dresden zu Schadensersatzanspruch
Das OLG Dresden hat im Urteil vom 08.02.2001 - 7 U 2238/00, ZIP 2001, 604, entschieden, dass grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch wegen Abbruchs der Kreditvertragsverhandlungen durch den Bankkunden für die Bank entsteht. Dies gilt auch, wenn es sich um ein sehr komplexes Objekt (hier Bauträgerfinanzierung) handelt. Im vorliegenden Fall konnte daher die Bank die von ihr geforderte Aufwandspauschale von knapp 12.500 Euro gerichtlich nicht durchsetzen.
Fazit: Das Vegleichen ist legitim und hilft Geld zu sparen. Die Bank darf Ihnen daher keine Aufwandspauschale oder Verwaltungsgebühr für die Ablehnung eines Kreditangebotes berechnen. Es liegt im üblichen Geschäftsrisiko der Bank, dass ein Bankkunde abspringt, bevor der Kreditvertrag unterschrieben wird.
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